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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 166/02·18.08.2004

Zulassung der Berufung zum Familiennachzug abgelehnt wegen fehlender familiärer Lebensgemeinschaft

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtGrundrechte/Familienrecht (Art. 6 GG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug. Streitpunkt war, ob zwischen ihm und seinen in Deutschland lebenden Eltern eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnt die Zulassung nach § 124 VwGO ab. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anspruchsgrundlage für Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG setzt eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus, die typischerweise durch einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und gemeinsame Lebensführung gekennzeichnet ist.

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Das bloße Vorhandensein regelmäßiger Besuche oder telefonischer Kontakte reicht nicht aus, um bei langjährigem Aufenthalt des Kindes im Ausland eine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 AuslG zu begründen; bei räumlicher Trennung sind zusätzliche, objektive Anhaltspunkte erforderlich, die das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts kompensieren.

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Bei der Abgrenzung zwischen familiärer Lebensgemeinschaft und bloßer Begegnungsgemeinschaft ist die Unterscheidung objektiv an den tatsächlichen Lebensverhältnissen auszurichten; Internats- oder Auslandsaufenthalte führen nicht automatisch zu einer familiären Lebensgemeinschaft.

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Rechtsrichtigkeit des angegriffenen Urteils oder deren grundsätzliche Bedeutung vorgetragen werden; das Fehlen solcher Darlegungen macht den Zulassungsantrag unbegründet.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG§ 17 Abs. 1 AuslG§ Art. 6 GG§ 28 Abs. 1 AuslG§ Art. 8 EMRK

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 K 6583/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteil zu wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug nicht erteilt werden, weil zwischen ihm und seinen Eltern eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht bestehe und auch nicht begründet werden solle, ist nicht zu beanstanden.

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§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG vermittelt dem (bei Antragstellung) minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG und damit zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft zwar nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im allgemeinen eine gemeinsame Wohnung. Leben die Familienangehörigen getrennt, so bedarf die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft zusätzlicher Anhaltspunkte, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272, und 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213.

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Nach diesen auch vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Kriterien ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der am 21. August 1981 geborene und bei Beantragung des Visums im Juli 1997 fast 16 Jahre Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit nicht mehr bei seinen Eltern in Deutschland, sondern in der Türkei hatte. Der Kläger besuchte dort seit 1990 eine Privatschule mit dem Ziel der Erlangung der Hochschulreife und wohnte seither - seit 1994 zusammen mit seinen beiden jüngeren Geschwistern - im Haushalt seiner Großeltern. Die Schulferien, die nach Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren in der Türkei im Februar und zwischen Mitte August bis Mitte September liegen, verlebte er bei seinen Eltern, zu denen er während der Unterrichtszeit regelmäßig Telefonkontakt hielt. Von seiner Absicht, diese Lebensform bis zur Erlangung der Hochschulreife beizubehalten, ist der Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG (21. August 1999) nicht abgerückt.

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Seine Einwände gegen die Bewertung der Beziehung zu seinen Eltern als Beistandsgemeinschaft greifen nicht durch. Es mag als richtig zu Grunde gelegt werden, dass die schulische Ausbildung in Internaten auch in früherer Zeit nicht als Vernachlässigung elterlichen Pflichten empfunden worden ist, dass die Internatsausbildung statistisch nicht mit Entwicklungsstörungen oder Verhaltensstörungen wie bei Waisenkindern einhergeht und dass sie schließlich auch nicht generell zur Auflösung oder Marginalisierung der Bindungen zwischen Eltern und Kind führt. Eine dahin gehende Bewertung wird mit der Bezeichnung als Begegnungsgemeinschaft aber auch nicht zum Ausdruck gebracht. Die sprachliche Unterscheidung zwischen Beistandsgemeinschaft und familiärer Lebensgemeinschaft dient lediglich der ausschließlich nach den objektiven Gegebenheiten vorzunehmenden Abgrenzung einer durch einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt gekennzeichneten und zum Nachzug berechtigenden familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet von einer familiären Beziehung, die entsprechende Merkmale nicht aufweist. Die objektiven Gegebenheiten sind hier, wie dargelegt dadurch geprägt, dass der Kläger von seinen Eltern im Alter von 9 Jahren nicht in ein Internat, sondern in die familiäre Obhut seiner in der Türkei lebenden Großeltern in die Türkei gegeben worden ist, um dort seine Gymnasialausbildung zu absolvieren.

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Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Bewertung der Beziehung zu seinen Eltern als Begegnungsgemeinschaft führe zu dem mit Verfassungsgrundsätzen und dem Gedanken des Art. 8 EMRK unvereinbaren Ergebnis, dass der Kontakt zu seinen Eltern auch nach Abschluss seiner Schulausbildung in der Türkei auf gelegentliche Besuche beschränkt werde. Es trifft zwar zu, dass der Kläger nach Eintritt der Volljährigkeit die Übersiedlung zu seinen Eltern nach Deutschland im Wege des Familiennachzugs mit Blick auf die Altersgrenze des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG nicht mit Aussicht auf Erfolg wird betreiben können und für Aufenthalte bei ihnen auf Besuchsvisa angewiesen sein wird, § 28 Abs. 1 AuslG. Der Kläger legt aber nicht dar, was aus seiner Sicht für eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Familiennachzuges volljähriger Kinder deutscher Staatsangehöriger oder für die Unvereinbarkeit des Ausschlusses mit Art. 8 EMRK streitet. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass das Ausländergesetz mit den Vorschriften über den Familiennachzug eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung stellt, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird, und dass Art. 8 EMRK jedenfalls dort, wo sich sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keine weitergehenden Schutzwirkungen entfaltet als dieser,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 - und - 1 C 19.96 -, jeweils aaO..

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Der Rechtssache kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu .

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit und/oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

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Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob in Fällen einer Internatsschulausbildung im Ausland oder einer derartigen Schulausbildung vergleichbaren Ausbildung im Ausland"....." von einer Lockerung der familiären Lebensgemeinschaft in Richtung auf eine bloße Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden kann". Diese Frage mag angesichts des unstreitigen Sachverhalts und des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens eingrenzend dahin verstanden werden, dass geklärt werden soll, ob zwischen dem ausländischen Kind von Deutschen oder Ausländern und seinen in Deutschland lebenden Eltern im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht, wenn das Kind seit mehreren Jahren zum Zwecke seiner Schulausbildung bei Verwandten im Heimatland lebt und diese Ausbildung auch fortsetzen will, aber die Schulferien regelmäßig bei seinen Eltern in Deutschland verbringt.

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Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist auf der Grundlage des Wortlautes der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung einer familiären Lebensgemeinschaft von einer Begegnungsgemeinschaft ohne weiteres zu verneinen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Das geltende Ausländergesetz bietet keine Handhabe, entsprechend der integrationspolitisch begründeten Forderung des Klägers jungen Ausländern nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Ausland generell die Rückkehr in den Haushalt ihrer Eltern im Bundesgebiet und die Begründung eines Daueraufenthaltes zu ermöglichen.

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Mit Blick auf die Rechtsausführungen der Beklagten und des Beigeladenen in den Schriftsätzen vom 24. Januar und 1. März 2002 sei darauf hingewiesen, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles eine bereits vorliegende Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG erloschen wäre,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 17 B 1401/ 03 - und vom 26. August 1988 - 18 B 1063/88 -, NVwZ-RR 1989, 104 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965).

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Schließlich liegt auch der auf die Erwägungen zur grundsätzlichen Bedeutung gestützte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist nicht besonders schwierig zu beantworten. Woraus sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben könnten, ist schon nicht vorgetragen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.