Zulassung der Berufung versagt wegen einseitigen außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag des beklagten Versorgungswerks ab, weil dieses mit Schreiben vom 4.6.2012 gegenüber dem Kläger einseitig auf ein Rechtsmittel verzichtet hatte. Das Gericht bestätigt, dass ein klarer außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist und als Einrede zu erheben ist. Ein Widerruf scheiterte am fehlenden Einverständnis des Klägers. Die Kosten trägt das Versorgungswerk; Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen einseitigen außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts
Abstrakte Rechtssätze
Ein einseitiger außergerichtlicher Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegenüber dem Prozessgegner ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich; er setzt eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung voraus.
Ein solcher Rechtsmittelverzicht führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern begründet eine vom Gegner im Prozess zu erhebende Einrede.
Der Widerruf eines einseitigen außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts ist nur mit dem Einverständnis des Prozessgegners wirksam; bloße einseitige Erklärungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren sind die maßgeblichen Rentenbeträge bis zur Klageerhebung und danach (in der Praxis zumeist durch Dreifachstellung des Jahresbetrags) zugrunde zu legen (vgl. §§ 47, 52 GKG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2535/11
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts durch einseitige außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Prozessgegner.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 314.055,12 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des beklagten Versorgungswerkes auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da es mit Schreiben vom 4. Juni 2012 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verzichtet hat.
Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist auch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Rechtsmittelverzicht durch eine einseitige außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Prozessgegner möglich. Ein solcher Rechtsmittelverzicht muss eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein.
Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 – VIII ZR 123/84 -, NJW 1985, 2335 = juris Rdn. 10; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 40.88 -, NVwZ-RR 1990, 581 = juris Rdn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289 = juris Rdn. 14; BayVGH, Urteil vom 22. April 2008 – 1 B 04.3320 -, NJW 2009, 247 = juris Rdn. 34; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, Vorbemerkung zu § 40 Rdn. 111 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 121 Rdn. 11; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 74 Rdn. 47 ff., Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rdn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 126 Rdn. 6.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit der in dem vorgenannten Schreiben formulierten Bitte, der Kläger möge sich „aufgrund eines personellen Engpasses“ in der Rentenabteilung „mit der Nachzahlung noch etwas (...) gedulden“, und der Versicherung, „der Tenorierung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.08.2012 (7 K 2535/11)“ „selbstverständlich in allen Punkten nachkommen“ zu wollen, hat das beklagte Versorgungswerk die Zahlungsaufforderung des Klägers im Schreiben vom 23. Mai 2012 in einer Weise beantwortet, die bei Anlegung objektiver Maßstäbe alleine die Auslegung rechtfertigt, dass das beklagte Versorgungswerk damit seine in dem angefochtenen Urteil tenorierte Zahlungsverpflichtung verbindlich anerkannt und versichert hat, diese Zahlungsverpflichtung uneingeschränkt zu erfüllen. Entgegen der im Schriftsatz des beklagten Versorgungsamtes vom 13. Juli 2012 vertretenen Ansicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, dass die Zahlungsbereitschaft unter der „Bedingung“ einer vorherigen Sicherheitsleistung stünde. Da die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zwangsläufig die Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erübrigte, konnte und durfte der Kläger diese Erklärung auch dahingehend verstehen, dass das beklagte Versorgungswerk den Rechtsstreit nicht weiter verfolgen wollte und auf ein Rechtsmittel verzichtete.
Allerdings führt dieser gegenüber dem Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht nicht unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern begründet für diesen lediglich eine Einrede, die im Prozess erhoben werden muss.
Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1985 – IVb ZB 56/84 -, NJW 1985, 2334 = juris Rdn. 8.
Eine solche Einrede des Klägers liegt vor. Er hat die Erklärung des beklagten Versorgungswerkes vom 4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 in das vorliegende Zulassungsverfahren eingeführt und die Vorgehensweise des beklagten Versorgungswerkes als „rechtsmissbräuchlich“ bezeichnet.
Der Rechtsmittelverzicht ist auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass er von nicht zeichnungsberechtigten Bediensteten des beklagten Versorgungswerkes unterschrieben worden ist, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Er ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Ein solcher Widerruf könnte allenfalls in dem Schreiben des beklagten Versorgungswerkes an den Kläger vom 13. Juni 2012 zu sehen sein. Schon der Wortlaut dieses Schreibens schließt jedoch die Annahme eines Widerrufs des Rechtsmittelverzichts aus, da dort davon die Rede ist, dass die Rechtslage geprüft werde und ein Rechtsmittel lediglich „gegebenenfalls“ eingelegt werde. Im Übrigen fehlt es an dem für den Widerruf eines einseitigen außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts erforderlichen Einverständnis des Klägers.
vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1985 – IVb ZB 56/84 -, NJW 1985, 2334 = juris Rdn. 8.
Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind auch mit dem Schriftsatz des beklagten Versorgungswerkes vom 13. Juli 2012 nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dabei hat der Senat für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zur Klageerhebung den vom beklagten Versorgungsamt im Schriftsatz vom 14. Januar 2013 mitgeteilten Rentenbetrag von 241.614,12 € zugrunde gelegt und für die Zeit ab Klageerhebung entsprechend seiner ständigen Streitwertpraxis in Fällen der vorliegenden Art den dreifachen Jahresbetrag der bei Klageerhebung maßgeblichen Rente von monatlich 2.012,25 € hinzugerechnet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).