OVG NRW: Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Umverteilungsverfahren. Streitpunkt ist insbesondere, ob die AufnahmeRL (Art. 17) eine generelle Pflicht zur Einholung medizinisch‑psychiatrischer Gutachten begründet und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht lehnt PKH mangels Erfolgsaussicht ab und verneint die Zulassung der Berufung. Es betont, dass die RL verfahrensrechtlich auf nationales Recht verweist und die Pflicht zur Gutachtseinholung einzelfallabhängig ist.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Bewilligung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verlangt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, d. h. eine obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage oder über den Einzelfall hinausreichende tatsächliche Bedeutung substantiiert dargelegt ist.
Die Richtlinie 2003/9/EG (AufnahmeRL) verweist in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf das innerstaatliche Recht; sie begründet keine unmittelbare, allgemeine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten.
Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, die vernünftigerweise verfügbaren Möglichkeiten zur Sachaufklärung auszuschöpfen; ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem Mitwirkungsverhalten der Beteiligten ab.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2233/08
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, auf.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Rechtsfortbildung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Derartige Fragen hat die Klägerin nicht dargelegt.
Sie hält für klärungsbedürftig,
„ob durch die Regelungen des Art. 17 im IV. Kapitels der AufnahmeRL (Bestimmungen zu besonders schutzwürdigen Personen), die allgemeinen Darlegungs- und Beweisregeln des Asylverfahrensrechts sowie des Prozessrechts im Asylverfahren nunmehr dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung zur behördlichen aber auch gerichtlichen Amtsermittlung im Umverteilungsverfahren durch Einholung von medizinisch-psychiatrischen sachverständigen Stellungnahmen zur Erforderlichkeit der Umverteilung bereits dann ausgelöst wird, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Betroffene zum Kreis der besonders Schutzbedürftigen i.S. des Art. 17 Abs. 1 AufnahmeRL zu rechnen ist.“
Diese Frage bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, weil sie offenkundig im verneinenden Sinn beantwortet werden kann. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend RL 2003/9/EG) enthält als allgemeinen Grundsatz die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in den nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der materiellen Aufnahmebedingungen sowie der medizinischen Versorgung im Sinne des Kapitels II die spezielle Situation von besonders schutzwürdigen Personen zu berücksichtigen. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/9/EG legt fest, dass sich auf Absatz 1 eine Person nur berufen kann, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt worden ist. Welche Anforderungen an die materiellen Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsversorgung zu stellen sind, wird gemeinschaftsrechtlich im Einzelnen in den Art. 13 ff. der RL 2003/9/EG umschrieben. Von den materiellen Vorschriften sind die Anforderungen zu unterscheiden, die vom Gemeinschaftsrecht an Entscheidungen in verwaltungsverfahrensmäßiger und verwaltungsprozessrechtlicher Hinsicht in Bezug auf die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die medizinische Versorgung gestellt werden. Diese sind in Art. 21 Abs. 1 der RL 2003/9/EG niedergelegt. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7 Rechtsmittel nach den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt werden können und dass zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer Berufung oder einer Revision vor einem Gericht zu gewähren ist. Damit verweist das Gemeinschaftsrecht in der RL 2003/9/EG in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf das innerstaatliche Recht. Das entspricht dem Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht – von hier nicht einschlägigen Einzelfällen abgesehen – keine unmittelbar wirksamen Regelungen über das Verfahren der nationalen Gerichte enthält und dass sich dieses vielmehr nach dem nationalen Recht richtet. Das Gemeinschaftsrecht wirkt auf das nationale Prozessrecht durch die Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität ein. Beide Grundsätze, die vom Europäischen Gerichtshof zur Begrenzung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten entwickelt worden sind, fußen auf dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue nach Art. 4 Abs. 3 EUV und binden als ungeschriebene Normen des Gemeinschaftsrechts Gesetzgeber, Exekutive und Gerichte in den Mitgliedstaaten unmittelbar.
Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, Europäisierung des Verwaltungsrechtsschutzes Anmerkungen zu einer „unendlichen Geschichte“, NJW 2010, 1233 mit weiteren Nachweisen.
Dass eine am Amtsermittlungsgrundsatz ausgerichtete Verfahrensordnung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsprinzip entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführung. Denn danach hat das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen, die geeignet sein können, die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung des Gerichts zu begründen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 86, Rdn 5 ff.
Ob danach die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten ist, ein solches ist von der anwaltlich vertretenen Klägerin im Übrigen nicht beantragt worden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, wobei auch das Mitwirkungsverhalten der Beteiligten Bedeutung für die (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts gewinnt.
Vgl. Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 86, Rdn 48 ff.
Eine Verpflichtung, unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ein Sachverständigengutachten stets dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Art. 17 Abs. 1 RL 2003/9/EG gegeben sind, lässt sich hieraus jedenfalls nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.