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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 966/01·06.01.2002

Beschwerde nach Zulassungsantrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

SozialrechtPflegeversicherungsrechtEingliederungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zulassungsantrag wurde fristgerecht gestellt, sodass die Beschwerde als zugelassen galt. Das OVG weist die Beschwerde jedoch ab, weil das Verwaltungsgericht zu Recht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis festgestellt hat. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die angebliche Umetikettierung der Leistung zu konkreten Nachteilen in seiner persönlichen Situation führt; rein theoretische Risiken genügen nicht. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Die als zugelassen geltende Beschwerde wird abgewiesen; außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Zulassungsantrag führt nach § 194 Abs. 3 VwGO zur Annahme der Zulassung der Beschwerde.

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Zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses bei Anfechtung einer Leistungszuordnung (z. B. Eingliederungshilfe vs. Hilfe zur Pflege) ist erforderlich, dass der Kläger konkrete, nicht nur theoretische, rechtserhebliche Nachteile in seiner persönlichen Situation darlegt.

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Das Aufzeigen bloßer struktureller Unterschiede zwischen Hilfearten genügt nicht; es müssen tatsächliche Einschränkungen der Leistungsgewährung oder -qualität nachgewiesen werden.

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Bei einem gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. § 188 S. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 1 Nr. 28 Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 71 Abs. 4 SGB XI§ 71 Abs. 2 SGB XI§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1630/99

Tenor

Die als zugelassen geltende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Da der am 7. Dezember 2001 eingegangene Zulassungsantrag fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. gestellt worden ist, gilt die Beschwerde gemäß § 194 Abs. 3 VwGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) als zugelassen. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG angelegten Verpflichtung der Verwaltung, das vom Gesetzgeber geschaffene Maßnahmesystem mit seinen deutlichen Unterschieden zwischen Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe einzuhalten, würde nur dann die Berechtigung des Klägers folgen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Handhabung der einschlägigen Regelung in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch die erstrebte Einhaltung der gesetzlichen Strukturen auch selbst Vorteile entstünden. Mit der Rechtsmittelschrift sind zwar Strukturunterschiede zwischen den genannten Hilfearten aufgezeigt worden, dem Kläger ist aber nicht die Darlegung gelungen, dass eine Etikettierung der ihm zuteil werdenden Unterstützung als Eingliederungshilfe an Stelle von Hilfe zur Pflege konkrete rechtserhebliche Folgen speziell für seine persönliche Situation nach sich ziehen würde. Tatsächlich auftretende und nicht nur theoretisch mögliche Nachteile aus der bloßen Hilfeart bei ansonsten voller Bedarfsdeckung, die von Klägerseite nicht in Frage gestellt wird, sind weder geltend gemacht noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte greifbar, nach denen der Kläger eine Einschränkung des Betreuungsangebotes der Einrichtung hinzunehmen hatte oder ihm eine solche Einschränkung droht.

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Soweit eine unrichtige Etikettierung zur Vorbereitung eines Verlangens dienen kann, entsprechend der gesetzlichen Leistungszuweisung aus der stationären Behinderteneinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB XI in eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI zu wechseln,

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vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 L 3846/00 -, FEVS 52, 361, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 35/00 -, FEVS 52, 87 (90), jeweils unter Bezugnahme auf Beschluss vom 26. Januar 1998 - 4 O 530/98 -, FEVS 48, 460,

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stellt sich eine Rechtsgutbeeinträchtigung des Klägers ebenfalls als bloß theoretische Möglichkeit ohne erkennbaren konkreten Hintergrund dar. Dieser theoretischen Restgefahr, dass vom Kläger dennoch dereinst ein Wechsel der Einrichtungen verlangt wird, kommt für eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren nicht die erforderliche Relevanz zu.

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Vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. September 2001 - 16 E 620/01 -.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 166 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.