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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 91/01·13.02.2001

Zulassungsantrag zur Beschwerde wegen Angemessenheit der Unterkunftskosten abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtLeistungen zur UnterkunftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, in der die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sozialhilferecht geprüft wurde. Das Gericht verneint den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Vortrag die Erfolgsaussichten der Klage nicht substantiell in Frage stellt. Es betont die unterschiedlichen Maßstäbe zivilrechtlicher und sozialhilferechtlicher Mietangemessenheit und hält den vorgetragenen Quadratmeterpreis für den unteren Mietbereich als zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unbegründet verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiierten Vortrag voraus, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

2

Die Angemessenheit von Mietkosten ist im Zivilrecht und im Sozialhilferecht nach unterschiedlichen Maßstäben zu beurteilen; sozialhilferechtlich ist auf die im unteren Bereich marktüblicher Mieten für vergleichbare Wohnungen abzustellen.

3

Bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit sind die Lebensgewohnheiten einkommensschwacher Verbrauchergruppen und nicht der örtliche Durchschnitt aller Mietpreise maßgeblich.

4

Bei fehlendem substantiiertem Vortrag sind Kosten für ein gerichtskostenfreies Rechtsmittelverfahren außergerichtlich nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4131/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger allein dem Sinne nach geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) nicht greift. Der Zulassungsvortrag ist nicht geeignet, die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten der Klage in Frage zu stellen; denn der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, dass sich die zivilrechtliche und die sozialhilferechtliche Angemessenheit einer Miete nach jeweils unterschiedlichen Maßstäben beurteilt. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung der klägerischen Angaben hätte gerade eine als Neubau einzustufende Wohnung, für die mietrechtlich eine durchschnittliche Kaltmiete von 12,60 DM pro Quadratmeter gerechtfertigt sein soll, als sozialhilferechtlich unangemessen zu gelten. Gemessen an den Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen muss die Angemessenheit der Unterkunftskosten danach beurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfe Suchenden genügen, üblicher Weise erwartet werden muss. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.

3

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (366); Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97 (100).

4

Ein Quadratmeterpreis von 12,60 DM Kaltmiete, der bei einer Wohnungsgröße laut Wohngeldbescheid von 35 qm hier ohnehin leicht überschritten wäre, liegt nach dem vom Kläger überreichten Mietspiegel bei Kleinwohnungen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich. Anhaltspunkte für ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Klägers an einer Neubauwohnung in bester Wohnlage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.