Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Verbandsklage – Festsetzung auf 7.500 €
KI-Zusammenfassung
Ein anerkannter Naturschutzverband focht die Streitwertfestsetzung in einem Eilverfahren zur Untersagung der Umwandlung von Wald in Wohnbaufläche an. Das OVG änderte nur die Streitwertfestsetzung und setzte den Streitwert für das Verfahren auf 7.500 € fest; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend leitete das Gericht den Ansatz aus dem Streitwertkatalog her und halbierte wegen fehlender Vorwegnahme den für die Hauptsache bestimmten Wert.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwertfestsetzung auf 7.500 € geändert; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbandsklagen eines anerkannten Natur- und Landschaftsschutzverbands bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs; ideelle Interessen dürfen typisierend bewertet werden.
Nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs liegt der Regelbereich für Verbandsklagen regelmäßig bei 15.000 bis 30.000 Euro; das Gericht bestimmt den Streitwert im Rahmen seines Ermessens nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller.
Hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist der für die Hauptsache anzunehmende Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 68 GKG; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei bestimmen, und bestimmte Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 905/23
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Oktober 2023, berichtigt durch Beschluss vom 10. November 2023, hinsichtlich der unter Ziffer 4 ergangenen Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat versteht die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Oktober 2023 dahingehend, dass sie von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eingelegt worden ist. Diese zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Werden wie bei der Verbandsklage eines anerkannten Naturschutzverbands lediglich ideelle Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes wahrgenommen, sind diese Interessen zu bewerten. Dabei darf das Gericht schematisieren und typisieren.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2012 - 8 C 12.1595 -, juris, Rn. 2 m. w. N.
Der Senat orientiert sich wegen des hier gegebenen Antrags eines anerkannten Naturschutzverbands daher an Nr. 1.2 des o. g. Streitwertkatalogs. Danach ist für Verbandsklagen vorgesehen, dass für die Streitwertfestsetzung die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich sind und der Streitwert in der Regel 15.000 bis 30.000 Euro beträgt. In diesem Verfahren, in dem der Antragsteller (sinngemäß) im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung begehrt hat, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge auf einem konkret benannten Grundstück mit einer Größe von knapp 4.800 m2 keine Umwandlung von Wald zu einer Nutzung als Wohnbaufläche vorgenommen werden darf, hält der Senat eine Festsetzung des Streitwerts im unteren Bereich des für den Regelfall im Streitwertkatalog angegebenen Rahmens für ausreichend und geht daher für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro aus.
Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da der Antragsteller im hier zugrundeliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, welche nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs die Festsetzung des Streitwerts bis zur Höhe des für die Hauptsache anzunehmenden Wertes gerechtfertigt hätte. Dabei ist, wie sich aus § 52 Abs. 1 GKG ergibt, vom Antrag auszugehen. Die vom Antragsteller mit seinem Antrag begehrte vorläufige Feststellung der Unzulässigkeit einer Waldumwandlung hat die Hauptsacheentscheidung nicht irreversibel vorweggenommen. Die Feststellung stünde bei einer späteren Abweisung einer Klage der Waldumwandlung nicht entgegen.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache z. B. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2025 ‑ 16 B 288/23 ‑, juris, Rn. 32 f., m. w. N.; siehe zu einer Halbierung des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts auch in Fällen, in denen es um Rodungen geht: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 L 602/20 -, juris, Rn. 31; VG Augsburg, Beschluss vom 4. November 2013 ‑ Au 2 E 13.1722 u. a. -, juris, Rn. 20.
Auf die Auswirkungen, die bei einer Ablehnung des Antrags möglicherweise eingetreten wären, stellt der Senat dagegen – anders als die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Entscheidungen –,
VG Freiburg, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 6 K 2547/23 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 - 2 K 4527/23 -, juris, Rn. 65, und vom 12. Januar 2023 - 2 K 6423/22 -, juris, Rn. 59; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 9. Mai 2017 - 3 L 504/17.NW -, juris, Rn. 100,
nicht ab.
Nach alledem kommt die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (wohl) begehrte Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von mindestens 15.000 Euro nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).