Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Zentral war die Frage der Zulässigkeit mangels anwaltlicher Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO. Das OVG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzung der anwaltlichen Vertretung innerhalb der Antragsfrist nicht vorlag und eine nachträgliche Bestellung nicht mehr heilend wirkt. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist vorliegt.
Eine nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts behebt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde nicht, wenn die Antragsfrist des § 146 Abs. 5 S. 1 VwGO bereits abgelaufen ist; die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO müssen innerhalb der Frist erfüllt sein.
Bei unzulässiger Antragstellung kann der Antrag abgelehnt bzw. verworfen werden; die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens können den Antragstellern auferlegt werden, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Beschlüsse, für die § 152 Abs. 1 VwGO Anfechtbarkeit ausschließt, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 3128/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht fallen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Begehren der Antragsteller, das der Senat bei sinngemäßer Würdigung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgreiflichkeit der Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1998 - 3 L 3128/98 - auslegt, ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die Unzulässigkeit des Antrages ist auch nicht durch eine nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwaltes zu beheben, weil die Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO inzwischen abgelaufen ist und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO innerhalb der Antragsfrist vorliegen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 166 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.