Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz (Sozialhilfe)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nachträglich Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, obwohl die Hauptsache von den Beteiligten erledigt wurde. Das OVG NRW ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt PKH, weil der Antrag formgültig vor Eintritt der Erledigung gestellt wurde, Erfolgsaussichten bestanden und die Erledigung durch Nachgeben des Antragsgegners herbeigeführt wurde. Wirtschaftliche Bedürftigkeit war ausreichend dargetan. Außergerichtliche Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens bleiben unerstattet.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; angefochtener Beschluss abgeändert und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren nachträglich bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nachträglich bewilligt werden, wenn der PKH-Antrag vor Eintritt der Erledigung formgültig gestellt wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und die Erledigung nicht vom Antragsteller verursacht wurde.
Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im vorläufigen Rechtsschutz ist auf die in der Sache verfolgte Wirkung der Antragstellung abzustellen; eine fehlerhafte Wahl der materiell-rechtlichen Antragsgrundlage darf nicht zu Lasten des Anspruchs auf PKH gehen, wenn ersichtlich ist, dass der Antrag die vorläufige Weiterzahlung bezweckte und begründete Erfolgsaussichten bestehen.
Fehler im Ausfüllen der Erklärung zur Bedürftigkeit (z. B. fehlendes Datum) stehen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse durch vorgelegte aktuelle Leistungsbescheide ausreichend dargetan sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde muss materiell-rechtlich gerechtfertigt sein; eine rechtswidrige Anordnung kann die Begründung für ein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz und damit für die Bewilligung von PKH stützen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 1033/03
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss zu 1. des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Juli 2003 geändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus T. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Zwar haben beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache bereits erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht mehr von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung die Rede sein kann. Es entspricht aber der Billigkeit, dem Antragsteller noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses formgültig gestellt worden war, die Voraussetzungen von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erfüllt gewesen sind und nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner durch sein Nachgeben die Erledigung herbeigeführt hat.
Dem Antrag konnte die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zwar war erstinstanzlich im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO beantragt worden,
"die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.06.2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.06.2003 ... wiederherzustellen",
während interessengerechter Rechtsschutz - worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat - lediglich auf einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hin hätte gewährt werden können. Das darf indes vorliegend nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, obwohl er durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist und ein anwaltlich vertretener Rechtsschutzsuchender sich grundsätzlich auch nach Auffassung des Senats an gestellten Anträgen festhalten lassen muss. Denn vorliegend hatte es die Regelung des angefochtenen Bescheides vom 3. Juni 2003 - letztlich möglicherweise verursacht durch eine schon missverständliche gesetzliche Regelung - nahegelegt, einstweiligen Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Der Antragsgegner hatte nämlich hinsichtlich der im Bescheid vom 3. Juni 2003 unter 2. getroffenen Regelung, dass "die Hilfe zum Lebensunterhalt ... wegen der Verweigerung, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu leisten, gem. § 25 Abs. 1 BSHG um 25 % des Regelsatzes gekürzt" werde, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Diese - verfehlte - Konstruktion findet ihre Entsprechung in der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die in unzutreffender Terminologie davon spricht, dass die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert "zu kürzen" ist, obwohl derjenige, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG gar keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mehr hat mit der Folge, dass richtigerweise in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestimmt sein müsste, dass einem Arbeitsverweigerer bei erstmaliger Verweigerung jedenfalls nicht mehr als 75 v.H. des für ihn maßgeblichen Regelsatzes gewährt werden darf.
Wenn der Antragsgegner in Verkennung der Rechtslage die sofortige Vollziehung seiner zu 2. des Bescheides vom 3. Juni 2003 getroffenen Regelung angeordnet und der Antragsteller dementsprechend sein Rechtsschutzbegehren formuliert hat, so hätte das einem Erfolg des Antrags nicht im Wege stehen dürfen; denn es ist hinreichend deutlich geworden, dass es dem Antragsteller erstinstanzlich um die vorläufige Weiterzahlung des vollen Regelsatzes gegangen ist. Unter Bezug auf ein in Ansehung des Bescheides vom 16. April 2003 bei dem Verwaltungsgericht bereits anhängig gewesenes Verfahren hat der Antragsteller der Sache nach geltend gemacht, die "Kürzung" des Regelsatzes sei rechtswidrig, weil "aus gesundheitlichen Gründen (Kreuzbandriss)" keine unberechtigte Arbeitsverweigerung vorliege. Insoweit müssen ex post betrachtet zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der seinerzeit beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden. Wie eine telefonische Anfrage beim Antragsgegner ergeben hat, ist im Vorfeld der Erledigungserklärungen denn auch nicht nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 3. Juni 2003 aufgehoben, sondern die Zahlung des vollen Regelsatzes an den Antragsteller wieder aufgenommen worden.
Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller waren erfüllt und hinreichend dargetan. Zwar trug die vorgelegte Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse kein Datum, er hatte aber den aktuellen Sozialhilfebescheid für den Monat Juni 2003 beigefügt, was auch das Ausfüllen der Rubriken E bis J des Formulars entbehrlich werden ließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 und 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.