Beschwerde zurückgewiesen: Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach §162 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Annahme der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren und die Kostenentscheidung. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des §162 Abs.2 S.2 VwGO trotz juristischer Vorkenntnisse vorlagen. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG: Besondere persönliche Umstände (Problemschwangerschaft, Scheidung, psychische Ausnahmesituation) rechtfertigen anwaltlichen Beistand. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach §162 Abs.2 S.2 VwGO ist zu bejahen, wenn die konkrete Fallgestaltung Besonderheiten aufweist, die aus Sicht eines verständigen Bürgers die Inanspruchnahme rechtsanwaltlichen Beistands erforderlich erscheinen lassen.
Das Vorliegen juristischer Vorkenntnisse der Partei schließt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht aus, wenn besondere persönliche oder tatsächliche Umstände die Sachlage verkomplizieren.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO, wenn das Beschwerdeverfahren erfolglos bleibt.
Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar, sodass gegen einen derartigen Beschluss kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 12004/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann der Senat die Frage der Zulässigkeit dahingestellt sein lassen,
vgl. hierzu etwa Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 146 Rn. 30 mit weiteren Hinweisen,
weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bejaht hat.
Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin schon auf Grund ihrer mit "befriedigend (7,62 Punkte)" bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung nicht als rechtsunerfahren angesehen werden kann, weist die vorliegende Fallgestaltung doch Besonderheiten auf, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sinnvoll und geboten erscheinen ließ. Im Vorverfahren ging es ebenso wie schon im Antragsverfahren um die Frage, ob die Klägerin den Antrag auf Teilerlass rechtzeitig gestellt hatte. Das Antragsverfahren hat die Klägerin selbst betrieben. Insbesondere im Schreiben vom 19. Januar 1999 hat sie eingehend auf ihre damalige psychische Ausnahmesituation (Problemschwangerschaft und Scheidung) hingewiesen. Da ihre Bemühungen, den Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlass nicht an einem Fristversäumnis scheitern zu lassen, keinen Erfolg hatten und ihr Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 1999 abgelehnt wurde, war es in dieser Situation aus der Sicht eines verständigen Bürgers notwendig, zur Wahrung seiner Rechte rechtsanwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.