Antrag auf Prozesskostenhilfe für PKH-Verfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich seiner Rechtsmittel keine Prozessführung i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO darstellt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen PKH‑Versagung abgelehnt; PKH für das PKH‑Verfahren nicht möglich
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich seiner Rechtsmittel gewährt werden, weil dieses keine Prozessführung i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO darstellt.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Rechtsmittels gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht förderfähig, sofern das Verfahren selbst nicht als Prozessführung i.S.v. einschlägiger Normen gilt.
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und die im PKH-Verfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfegesuchen können, soweit gesetzlich bestimmt, unanfechtbar sein; hier ist der Beschluss unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 851/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2022 wird abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren (einschließlich seiner Rechtsmittel) kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozessführung i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, juris, Rn. 1 ff.).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).