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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 779/04·13.07.2004

Verworfen: Beschwerde eines Zeugen gegen Ordnungsgeld mangels Vertretung gemäß §67 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Zeuge Artur Q. richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen befähigten Rechtslehrer gemäß §67 Abs.1 VwGO eingelegt wurde. §67 VwGO gilt auch für Beschwerden nach §146 Abs.1 VwGO; die Rechtsmittelbelehrung hat auf den Vertretungszwang hingewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde des Zeugen gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes mangels gesetzlicher Vertretung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 67 Abs. 1 VwGO verlangt für Anträge vor dem Oberverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt.

2

Die Vertreterpflicht nach § 67 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf Beschwerden, soweit nicht Ausnahmen (z. B. Beschwerden gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe) greifen.

3

Jeder Beschwerdeführer im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO ist Beteiligter i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO und unterliegt dadurch dem Vertretungszwang, sodass auch ein Zeuge, der gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Beschwerde einlegt, vertreten sein muss.

4

Fehlt die erforderliche Vertretung, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Regelung dient der geordneten Rechtspflege sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Hochschulrahmengesetz§ 67 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 8393/02

Tenor

Die Beschwerde des Zeugen Artur Q. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2004 - Festsetzung eines Ordnungsgeldes - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde des Zeugen Q. gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2004 ist unzulässig. Sie ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden. Auf das in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungserfordernis ist der Zeuge in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden (mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe). Jeder Beschwerdeführer im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO ist deshalb Beteiligter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO und unterliegt als solcher dem Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren. Dies gilt folglich auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld. Sinn und Zweck des § 67 VwGO, im Interesse einer geordneten Rechtspflege sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht den sachkundigen Vortrag sowie die Erörterung des Streitfalls einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vorzubehalten, gebieten diese Auslegung.

4

Im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 2002 - 12 S 2217/02 -; BFH, Beschluss vom 26. März 2002 - IV B 181/01 -; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 2 P 6/02 und 2 O 47/02 -.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).