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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 761/00·16.11.2000

Zulassung der Beschwerde gegen PKH-Ablehnung im BAföG-Verfahren abgelehnt

Öffentliches RechtBildungsförderungsrecht (BAföG)VerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem BAföG-Anspruch. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die Klägerin bereits ein Studium aufgenommen hatte und keinen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel darlegte. Die Zulassung wurde abgelehnt, die Beschwerde verworfen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Beschwerde mangels Zulassung verworfen, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.

2

Wer bereits ein Studium aufgenommen und sich eingeschrieben hat, kann eine spätere Ausbildung nicht ohne Nachweis eines wichtigen Grundes als Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gelten machen.

3

In der Zulassungsprüfung sind vom Zulassungsantrag vorgetragene Gesichtspunkte entscheidungserheblich; neue oder unvorgetragene Gründe können nicht ohne weiteres geprüft werden.

4

Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn die vorherige Zulassung fehlt; die Nichterteilung der Zulassung führt zur Verwerfung der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 3 BAföG§ 146 Abs. 4 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3328/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der allein auf § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat auf Grund des Zulassungsvorbringens der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zu Recht abgelehnt hat.

3

Dem Hauptvortrag der Klägerin, bei ihrem jetztigen Studium der Sozialarbeit handele es sich um eine Erstausbildung, weil sie das Sozialpädagogikstudium seinerzeit nicht betrieben habe, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zuzustimmen. Die Klägerin hat sich um einen Studienplatz im Studiengang Sozialpädagogik zwei Mal beworben und zum Wintersemester 1994/95 einen solchen an der Fachhochschule D. erhalten. Sie hat sich dort einschreiben lassen, sich sowohl zum zweiten als auch zum dritten Semester zurückgemeldet und nach ihren eigenen Angaben jedenfalls an der Einführungswoche teilgenommen. Sie trägt auch selbst vor, sie habe "das Studium ... aufgenommen", allerdings "unter völlig falschen Voraussetzungen und unter völlig falschem Kenntnisstand". Demnach kann sie einen Förderungsanspruch nur haben, wenn sie gemäß § 7 Abs. 3 BAföG die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt hat.

4

Zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegt, enthält die Zulassungsschrift keine Ausführungen. Dem Senat ist es daher verwehrt, sich mit der Erfolgsaussicht der Klage unter diesem Gesichtspunkt zu befassen, etwa den Fragen, ob die in der ersten Begründung im Schreiben vom 28. Dezember 1998 geschilderten Erlebnisse den Fachrichtungswechsel noch als rechtzeitig erscheinen lassen können, ob bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden kann, dass sie seinerzeit nicht gefördert worden ist usw.

5

Die zugleich erhobene Beschwerde ist schon mangels vorheriger Zulassung unzulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.