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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 748/00·21.11.2000

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen aussichtsloser Beschwerdezulassung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Zulassung einer Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Zulassung der Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das Gericht verweist auf einen gleichgelagerten Senatsbeschluss und erklärt den Beschluss als unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Beschwerdezulassung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; Beschluss unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO zu versagen sein, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei der Entscheidung über einen PKH-Antrag ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Verfahrens abzustellen; aussichtslose Rechtsbegehren rechtfertigen keine Gewährung von PKH.

3

Beschlüsse, die unter den Anwendungsbereich des §152 Abs.1 VwGO fallen, sind unanfechtbar.

4

Die sinngemäße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe eines gleichgelagerten Senatsbeschlusses ist zulässig, sofern die dortigen rechtlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2083/00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 16 B 1498/00 Bezug genommen, die sinngemäß auch im vorliegenden Verfahren gelten.

3

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.