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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 7/15·09.02.2015

Streitwertfestsetzung bei Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens: 2.500 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts. Streitgegenstand war die Anfechtung der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens. Das Oberverwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 2.500 € herab und stellte das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Entscheidungsgrundlage waren § 52 GKG und die typisierte Wertfestsetzung bei Fahrerlaubnisangelegenheiten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 2.500 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei gestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verwaltungsverfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger objektiv zu bemessen; fehlt es an Anhaltspunkten, ist der Auffangwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

2

Bei Streitigkeiten über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis ist regelmäßig ein Streitwert von 5.000 € festzusetzen.

3

Bei vorläufigen oder vorbereitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Fahrerlaubnisfragen (z. B. Begutachtungsanordnungen, Anordnung zur Beibringung eines MPU) kann zur Wahrung der Typisierung und Gleichbehandlung ein Teilbetrag des Auffangwerts angesetzt werden; der Senat bemisst diesen regelmäßig mit der Hälfte des Streitwerts für Erteilung/Entziehung (d. h. 2.500 €).

4

Das Gericht darf bei Ausübung seines richterlichen Ermessens zur Bestimmung des Streitwerts pauschalisierende Typisierungen und Schätzungen vornehmen, um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung sicherzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 6819/14

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 geändert.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Be-richterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger ist aufgrund objektiver Beurteilung und nicht nach seiner subjektiven Vorstellung zu ermitteln. Bestehen hierfür im Einzelfall keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert i.S.v. § 52 Abs. 2 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2012 ‑ 16 E 728/12 - m.w.N.

5

Davon ausgehend setzt der Senat in Streitigkeiten über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig einen Streitwert von 5.000 Euro fest.

6

Etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014 ‑ 16 E 1052/14 ‑, juris, Rn. 2 f.

7

Geht es nicht um die Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen, sondern im Vorfeld einer Erteilung oder Entziehung etwa um die Rechtmäßigkeit von Begutachtungsanordnungen oder um die Berechtigung von Auflagen zur Fahrerlaubnis, ist es ausreichend, einen Teilbetrag des Auffangwerts als Streitwert anzusetzen. Diesen Teilbetrag bemisst der Senat regelmäßig mit der Hälfte des Streitwerts, der bei einem Streit über die Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen zugrundezulegen wäre.

8

Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2011 - 16 E 30/11 -, vom 27. Oktober 2011 - 16 E 1147/11 - und vom 8. Januar 2013 - 16 E 1161/12 -.

9

Danach beträgt der Streitwert für die Klage gegen die allerdings nicht selbständig anfechtbare Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

10

- etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris, Rn. 7, m.w.N. -

11

2.500 Euro.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).