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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 696/06·11.09.2006

Beschwerde gegen Rundfunkgebührenbefreiung: Kein Härtefall nach §6 Abs.3 RGebStV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurück, weil die gesetzlich vorausgesetzten Härtegründe eindeutig nicht vorliegen. Zudem können Verzicht auf Sozialleistungsanträge zur Aufrechterhaltung eines scheinbar gesicherten Lebensunterhalts nicht durch Gewährung anderer sozialer Vergünstigungen ausgeglichen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; Kein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen eines besonderen Härtefalls setzt das Vorliegen der in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages genannten Voraussetzungen voraus und ist nur bei Vorliegen dieser tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren.

2

Zur Prüfung eines Befreiungsanspruchs kann das Gericht die vorgebrachten Umstände umfassend würdigen; sind die für einen Härtefall geltend gemachten Umstände nicht substantiiert oder nicht hinreichend belegt, ist der Antrag abzuweisen.

3

Das beharrliche Unterlassen der Beantragung sonstiger Sozialleistungen durch den Betroffenen, um einen scheinbar gesicherten Lebensunterhalt vorzuspielen, begründet keinen Anspruch der Behörde, durch Gewährung einer anderweitigen sozialen Vergünstigung diesen Umstand auszugleichen.

4

Eine Beschwerde nach § 166 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Gericht in Anwendung von § 114 ZPO feststellt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

5

Der unterliegenden Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; eine Befreiung von Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Abs. 1 AufenthG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1595/06

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Klage auch nach Einschätzung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. auf nochmalige Bescheidung über sein Befreiungsbegehren scheitert daran, dass die - voller gerichtlicher Prüfung unterliegenden - Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles iSv § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung von Art. 5 Nr. 6 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW 2005, 192, 196 f.) eindeutig nicht gegeben sind. Auch wenn dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass ausschließlich aus Bescheiden hervorgehende, nicht aber anderweitig nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Härtegründe zu berücksichtigen sind, erweisen sich die für den Kläger geltend gemachten Besonderheiten nicht als härtefallbegründend. Soweit der Kläger und seine Familienangehörigen auf die Beantragung von Sozialleistungen verzichten, um den - anscheinend unzutreffenden - Anschein eines gesicherten Lebensunterhalts iSd §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Abs. 1 AufenthG aufrechtzuerhalten, kann das nicht zu der Verpflichtung des Beklagten führen, hieran durch die Gewährung einer anderweitigen sozialen Vergünstigung mitzuwirken.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht (vgl. etwa Beschluss vom 21. April 2005 - 16 E 158/05 -). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.