Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in BAföG-Klage auf 7.500 DM zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500 DM festgesetzten Gegenstandswerts auf 15.000 DM im Verfahren um BAföG-Leistungen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da sich der Streitwert nach dem für das erste Bewilligungsjahr maßgeblichen Jahresbedarf bemisst. Ein Anspruch auf Festsetzung für zwei Jahre war nicht hinreichend geltend gemacht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 7.500 DM zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem Klageantrag.
Bei BAföG-Streitigkeiten bestimmt sich der Gegenstandswert regelmäßig nach dem Jahresbetrag des gesetzlichen Bedarfssatzes im ersten Bewilligungszeitraum (§ 50 Abs. 3 BAföG).
Auch bei einer Grundentscheidung, die für die Gesamtdauer der Ausbildung von Bedeutung sein kann, ist zur Festsetzung des Streitwerts maßgeblich der Jahresbedarf im ersten Bewilligungszeitraum.
Die bloße Zustimmung der Gegenpartei zu einer höheren Festsetzung oder deren anderslautende Auffassung berührt nicht die sachgerechte Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3731/98
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500,- DM festgesetzten Gegenstandswerts auf den Betrag von 15.000,- DM begehren, hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 GKG. Nach dessen Satz 1 ist maßgebend die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 24. Oktober 1998 antragsgemäß Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für eine Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin an der evangelischen sonderpädagogischen Ausbildungsstätte in Münster. Da gemäß § 50 Abs. 3 BAföG über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden wird, konnte die Klägerin im Klagewege allenfalls einen positiven Bescheid für den ersten Bewilligungszeitraum 8/98 bis 7/99 erreichen, wie er am 29. Dezember 1999 vom Beklagten schließlich auch erlassen worden ist, oder eine positive Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für die genannte Ausbildung erhalten, die in dem genannten Bescheid ebenfalls mit enthalten ist. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1999 bezieht sich dementsprechend nur auf einen Gesamtbetrag von 7.500,- DM, den das Verwaltungsgericht zu Recht seinem Beschluss zu Grunde gelegt hat. Aber auch bei einer Grundentscheidung, die wie eine Vorabentscheidung gemäß § 46 Abs. 5 BAföG Bedeutung für die Gesamtdauer der Ausbildung hat, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem Jahresbetrag des gesetzlichen Bedarfssatzes im ersten Bewilligungszeitraum,
vgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 12. Lfg. März 1998, § 54 Rn. 19 unter Hinweis auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. "Ausbildungs- förderung", NVwZ 1991, 1196 = DVBl 1991, 1240 = DÖV 1992, 257,
so dass sich ebenfalls der Betrag von 7.500,- DM ergibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrem Klageantrag Ausbildungsförderung konkret für zwei Jahre in Höhe von insgesamt 15.000,- DM beantragt hätte, zumal ein solcher Antrag bezüglich des zweiten Jahres von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Anderenfalls gäbe die Erledigungserklärung auch keinen Sinn.
Auf die Festsetzung des Gegenstandswerts ist es ohne Einfluss, ob der Beklagte ihn für zu hoch hält oder ob er wie im vorliegenden Falle auch mit einer höheren Festsetzung einverstanden wäre.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.