Rundfunkgebührenbefreiung: Beschwerde wegen Einkommensschwäche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Beschluss des VG Aachen zur Ablehnung seiner Befreiung von Rundfunkgebühren. Streitpunkt war, ob bloße Einkommensschwäche zur Gebührenbefreiung berechtigt. Das OVG verweist auf die Rechtsprechung des BVerwG und hält fest, dass Einkommensschwäche allein nicht genügt; Betroffene sind auf Sozialleistungsbezug nach § 6 Abs. 1 RundfGebStV zu verweisen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen VG-Beschluss zur Ablehnung der Befreiung von Rundfunkgebühren als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Einkommensschwäche allein führt nicht zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Ein Rundfunkteilnehmer kann auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags verwiesen werden; dies ist verfassungsrechtlich zulässig.
Zur Beurteilung einer Gebührenbefreiung ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf einschlägige Sozialleistungen besteht; fehlt ein solcher Anspruch, begründet allein geringes Einkommen keinen Befreiungsanspruch.
Wird eine Beschwerde in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1170/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Mai 2008 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochte¬nen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Er-gänzend wird auf die neuere Entscheidung des Bun¬desverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juni 2008 6 B 1.08 , Juris) hingewiesen, nach der die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht füh¬ren soll, sondern der betreffende Rundfunkteilneh¬mer ohne dass dies verfassungsrechtliche Beden¬ken auslösen würde auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV zu verweisen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens (§ 154 Abs. 2 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).