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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 679/11·10.11.2011

Beschwerde zur Rundfunkgebührenbefreiung: Kein Anspruch ohne Antrag über 30.09.2005 hinaus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRundfunkgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Befreiung von Rundfunkgebühren für 1.6.2004–31.8.2010; die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster wird zurückgewiesen. Das OVG stellt fest, dass kein Befreiungsantrag über den 30.9.2005 hinaus vorlag und eine Äußerung des Klägers im Sept.2005 nur den laufenden Befreiungszeitraum betraf. Behördenfehler begründen keinen Anspruch auf Ausgleich; Prozesskostenhilfe wird versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster zurückgewiesen; kein Anspruch auf Befreiung für den streitigen Zeitraum, keine Prozesskostenhilfe

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO).

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Ein Befreiungsantrag von Rundfunkgebühren ist so zu stellen, dass er den erstrebten Befreiungszeitraum hinreichend erkennbar macht; eine Erklärung, die sich auf den Rest eines laufenden Befreiungszeitraums bezieht, begründet keinen unbefristeten Antrag für künftige Zeiträume.

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Äußert eine Behörde vorläufige Zweifel an der Fortdauer des Befreiungsgrundes und erkundigt sich, ist eine bestätigende Antwort des Antragstellers nur insoweit als Erklärung für den laufenden Befreiungszeitraum zu verstehen, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Antragstellung vorliegen.

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Eine fehlerhafte Adressierung oder andere Behördenfehler begründen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf nachträgliche Ausgleichsmaßnahmen im Verfahren der Rundfunkgebührenbefreiung (etwa nach § 6 RundfGebStV).

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ SGB II§ 6 RundfGebStV§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger kann für sein Begehren,

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den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. August 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,

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keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass das wohl Anfang September 2005 an den Beklagten gesandte Schreiben des Klägers (Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs) nicht als zeitlich unbegrenzt in die Zukunft gerichteter Befreiungsantrag verstanden werden kann. Denn der Kläger war zuvor mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Nach einer Mitteilung der vormaligen Betreuer des Klägers an den Beklagten, die möglicherweise dahingehend verstanden werden konnte, dass schon ab dem 1. September 2005, also während des laufenden Befreiungszeitraums, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfallen waren, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2005 an den Kläger, um in Erfahrung zu bringen, ob der bisherige Befreiungsgrund tatsächlich nicht mehr gegeben war. In diesem Zusammenhang konnte die Antwort des Klägers, die Voraussetzungen für die Befreiung lägen durchaus weiterhin vor, nur als Erklärung für den Rest des laufenden Befreiungszeitraums, also für den Monat September 2005, verstanden werden. Dafür spricht auch, dass der Kläger den Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, der sich nur auf die Monate April 2005 bis einschließlich September 2005 bezog, mitübersandte. Somit bestand für den Beklagten kein Grund, von sich aus über eine Befreiung auch für Zeiträume nach dem 30. September 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden oder aus eigenem Antrieb entsprechende Nachforschungen zu betreiben.

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Mangels Befreiungsantrags über den 30. September 2005 hinaus bestand für den Kläger auch kein nachvollziehbarer Anlass, sich fortwirkend für rundfunkgebührenbefreit zu halten. Sofern der Beklagte durch die falsche Adressierung nachfolgender Schreiben, in denen über die anwachsenden Gebührenrückstände unterrichtet wurde und die den Kläger offensichtlich nicht erreichten, eine solche Fehlvorstellung beim Kläger hervorgerufen haben sollte, gäbe es im Übrigen keine Rechtsgrundlage dafür, einen etwaigen Behördenfehler im Rahmen des Verfahrens der Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 RundfGebStV auszugleichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).