Ablehnung der Zulassung der Beschwerde: Fristversäumnis und unzureichende Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnt den Antrag ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen; die Antragsschrift war nach §146 Abs.5 VwGO verspätet eingegangen und eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO nicht dargetan. Ferner sind die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Antragstellung auf Zulassung der Beschwerde bemisst sich nach dem Zugang der Antragsschrift bei dem nach dieser Vorschrift zuständigen Gericht; eine spätere Weiterleitung durch ein anderes Gericht führt zur Verspätung.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO sind die für die Wiedereinsetzung sprechenden Umstände substantiiert darzulegen; bei fehlender Darlegung bleibt die Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe in hinreichender und konkreter Weise dargelegt werden; pauschale oder ins einzelne gehende, nicht vertiefte Angaben genügen nicht.
Im Verfahren über Prozesskostenhilfe finden gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) regelmäßig keine Zeugenvernehmungen statt; umfangreiche Beweisaufnahmen gehören in das Hauptsacheverfahren.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags sind außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens nicht erstattungsfähig; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2215/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
Es kann offenbleiben, ob dem Erfolg des Antrags nicht schon die Versäumung der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen steht. Diese ist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 2. August 1999 mit dem 16. August 1999 abgelaufen. Die Antragsschrift ist aber erst am 17. August 1999, also bereits verspätet, bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster und - von hier aus weitergeleitet - erst am 18. August 1999 bei dem Verwaltungsgericht Minden eingegangen, worauf es nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein ankommt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Einer Zulassung der Beschwerde steht jedenfalls entgegen, daß Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO nicht in ausreichendem Umfang dargetan sind. Auf der Grundlage der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen kann keiner der allenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 VwGO - jeweils nach § 146 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung - angenommen werden.
Der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) ist allenfalls mit den Sätzen:
"Für den fraglichen Zeitraum war jedoch die Unterbringung nötig. Das hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung verkannt."
angesprochen, was eine ins einzelne gehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen läßt und den Darlegungsanforderungen daher nicht genügt.
Anders als die Klägerin im Sinne der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, weicht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht von dem in der Antragschrift wiedergegebenen Rechtssatz ab, der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, aufgestellt wird. Wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, nach dem Akteninhalt sei ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht vorlägen, so läßt sich dem nicht der Rechtssatz entnehmen, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung entbinde das Tatsachengericht von der richtigen und vollständigen Erfassung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage bzw. die innere Überzeugungsbildung des Gerichts müsse nicht nachvollziehbar begründet sein. Es wird vielmehr lediglich die im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe auch näher begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, eine weitere Sachaufklärung sei im konkreten Fall angesichts des in den Akten festgehaltenen Geschehensablaufs nicht erforderlich.
Auch ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) ist nicht dargetan. Wenn die Klägerin geltend macht, im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens hätten Aussagen und Verhalten der Jugendamtsmitarbeiter und Erzieher durch Beweiserhebung weiter aufgeklärt werden müssen, übersieht sie, daß nach der über § 166 VwGO anwendbaren ausdrücklichen Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO Zeugen im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der Regel gerade nicht vernommen werden. Umfangreiche Beweisaufnahmen gehören vielmehr in das Hauptsacheverfahren.
Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 166 Rdnr. 8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.