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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 614/10·08.06.2010

Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Fahrungeeignetheit zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Erinnerung gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung der Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Zentral war die Frage der Fahrungeeignetheit angesichts zahlreicher Gewaltdelikte und eines noch nicht rechtskräftigen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück und berücksichtigte auch nichtrechtskräftige Verurteilungen bei der Gefährdungswürdigkeit. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Erinnerung zur Ordnungsverfügung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ist zurückzuweisen, wenn die Klage bzw. Erinnerung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Bei der Beurteilung der Fahrungeeignetheit nach § 3 StVG können auch vielfältige und wiederholte Gewaltdelikte als Anhaltspunkte herangezogen werden, weil sie auf eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schließen lassen.

3

Für die Prüfung der Fahrerlaubnisungeeignetheit ist nicht auf das Vorliegen ausschließlich rechtskräftiger Verurteilungen zu beschränken; auch noch nicht rechtskräftig festgestellte Taten können berücksichtigt werden, sofern sie in ausreichendem Umfang belegt erscheinen.

4

Wiederholte Bereitschaft zu sofortigem und ungewöhnlich heftigem körperlichem Einsatz rechtfertigt unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Straßenverkehrs die Annahme einer erhöhten Gefährdung und damit die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 3 Abs. 3 und 4 StVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 423/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auszuführen, dass sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Fahrungeeignetheit des Klägers nicht nur aus den Straftaten ergibt, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr sprechen die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 StVG nicht dagegen, auch die vielfältigen Straftaten des Klägers in den Blick zu nehmen, wegen derer er durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Münster vom 21. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die insgesamt elf Tatkomplexe umfassenden Delikte des Klägers lagen sämtlich vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2009 und können zumindest weiten Umfangs als erwiesen betrachtet werden. Der Kläger hat einen erheblichen Teil der angeklagten Taten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung) zumindest im Kern eingestanden, im Übrigen werden sie durch die vom Amtsgericht vernommenen zahlreichen Zeugen mit einer jedenfalls für das dem Recht der präventiven Gefahrenabwehr zugeordnete Fahrerlaubnisrecht überzeugend belegt. Der Gesamteindruck einer beim Kläger bestehenden Bereitschaft zum sofortigen und ungewöhnlich heftigen Einsatz körperlicher Gewalt lässt auch und gerade im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, die besondere Anforderungen an besonnenes und berechenbares Verhalten stellt, schwerwiegende Zuwiderhandlungen befürchten, die unter anderem auch die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Das wird dadurch unterstrichen, dass die Tatkomplexe 1 und 9 im Urteil des Amtsgerichts Münster vom 21. April 2010 im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr standen und auch die mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 17. März 2004 geahndete gemeinschaftliche schwere Körperverletzung zum Schaden eines Busfahrers auf der rücksichtslosen Durchsetzung des Mobilitätsinteresses des Klägers beruhte.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).