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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 610/15·08.07.2015

Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss verworfen wegen fehlender rechtskundiger Vertretung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Verweisung des Verwaltungsgerichts an das Landgericht und legte Beschwerde beim OVG ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gemäß §67 Abs.4 VwGO keine rechtskundige Vertretung beigefügt war. Die Beschwerde begründet damit kein selbstständiges Verfahren ohne Prozessbevollmächtigten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss wegen fehlender gesetzlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Verweisungsbeschluss ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel und begründet ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren.

2

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen Beteiligte grundsätzlich durch rechtskundige Vertreter vertreten sein; dies gilt auch für die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens (§67 Abs.4 VwGO).

3

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene rechtskundige Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.

4

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden; eine Streitwertfestsetzung entfällt bei gesetzlich bestimmten Festgebühren (Nr. 5502 Kostenverzeichnis, Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG).

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1477/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 2015 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

2

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Juni 2015 Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln eingelegt. Er hat in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf den Verweisungsbeschluss wörtlich ausgeführt: „mit den Zuordnungen, auch an das Landgericht M., ist weder das Z., noch die E. und der J. einverstanden. Zumal es sich auch um Angelegenheiten der verwaltungsgerichtlichen Kammer 10 u. a. handelt.“ Damit wendet sich der Antragsteller ausdrücklich gegen den Beschluss, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht M. verwiesen wird. Dieses Begehren ist als Beschwerde gegen den genannten Beschluss zu verstehen. Daran ändern auch die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2015 nichts, in dem er geltend macht, dass es keines Geschäftszeichen des OVG NRW bedürfe, „da es schlicht und ergreifend um Kammerzuordnung in Ihrem [gemeint ist das Verwaltungsgericht Köln] Hause geht, die nunmehr unverzüglich zu erfolgen hat, da die 13. Kammer nicht die Kernfachbereiche der Einreichungen zum Eilantrag abdeckt.“ Damit macht der Antragsteller aber wiederum der Sache nach geltend, dass er die Verweisung an das Landgericht M. ablehnt und erreichen möchte, dass sich das Verwaltungsgericht mit seinem Antrag befasst. Dieses Begehren kann er nur mit der Beschwerde durchsetzen.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung fehlt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die, wie vorliegend, ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst vielmehr ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012- 7 B 5.12 -, juris, Rn. 7, und vom 15. September 2014 - 8 B 30.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 69 = juris, Rn. 8.

6

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz  5 GVG) liegen nicht vor.