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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 570/09·09.06.2010

Beschwerde verworfen: Beschwerdewert unter 200 € bei Anrechnung von Geschäftsgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert 200 € nicht überstieg und keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorlag (§56 Abs.2 iVm §33 Abs.3 RVG). Der angefochtene Betrag betrug 164,25 € (195,46 € m. MwSt.); in der Sache erachtete das Gericht den Beschluss als zutreffend. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil Beschwerdewert unter 200 € und keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.

2

Bei Beschwerden gegen Gebührenfestsetzungen ist für die Zulässigkeitsprüfung der für streitige oder angefochtene Gebührenteil maßgebliche Anrechnungsbetrag dem Beschwerdewert zugrunde zu legen.

3

Bei der Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts bleibt der innerrechtliche Meinungsstreit, ob die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV nur im Innenverhältnis gilt, für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unbeachtlich.

4

Verfahren nach § 56 Abs. 2 RVG sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 2 Abs. 2 RVG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Die Erinnerung richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Teil 2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis (VV) ) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV). Der angerechnete Betrag belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer auf 195,46 Euro, und unterschritt mithin den Beschwerdewert. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Auf den Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder nur im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts nicht an (vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 18 E 132/08 , Juris).

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Rubrum

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Die Erinnerung richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Teil 2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG  Vergütungsverzeichnis (VV) ) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV). Der angerechnete Betrag belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer auf 195,46 Euro, und unterschritt mithin den Beschwerdewert. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Auf den Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder nur im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts nicht an (vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009  18 E 132/08 , Juris).

2

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).