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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 559/14·16.06.2014

Härtefall beim Rundfunkbeitrag — Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

Öffentliches RechtRundfunkbeitragsrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung/Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Streitpunkt war, ob die Rechtsprechung des BVerfG zu geringfügigen Überschreitungen der Sozialhilfegrenze auch gilt, wenn das Einkommen den Bedarf nicht deckt. Das OVG verwarf die Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg und entschied, dass die Verfügbarkeit ergänzender Sozialleistungen einen besonderen Härtefall ausschließt.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg als unbegründet abgewiesen; kein besonderer Härtefall bei Verfügbarkeit sozialer Hilfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt das Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht, steht dem Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit offen, ergänzende Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII zu beantragen; diese Möglichkeit schließt das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne der Rundfunkbeitragsvorschriften aus.

2

Die vom Bundesverfassungsgericht für geringfügige Überschreitungen der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsgrenze entwickelten Erwägungen sind nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar, in denen das Einkommen den Bedarf nicht deckt und ergänzende Sozialleistungen erreichbar sind.

3

Soweit eine beitragsgestützte Gebühren‑ bzw. Beitragsbefreiung nach den Rundfunkbeitragsvorschriften in Betracht steht, ist vor einer verfassungsrechtlichen Rüge die Inanspruchnahme vorhandener sozialrechtlicher Hilfen zu prüfen; das bloße Nichtbestehen bedarfsdeckenden Einkommens begründet nicht automatisch einen verfassungswidrigen Ausnahmefall.

4

In einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 3 RundfGebStV§ 4 Abs. 6 RundfBeitrStV§ 3 Abs. 1 RundfGebStV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1340/14

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. April 2014, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) wird zurückgewiesen, weil die Klage aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen das Beschwerdegericht folgt und auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, deren Klärung die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erfordern könnten. Die im Vordergrund des klägerischen Vorbringens stehende Ansicht, die auf Fälle des geringfügigen, weniger als die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr (bzw. nunmehr des Rundfunkbeitrages) ausmachenden Überschreitens der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsgrenze abstellende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV bzw. nunmehr des § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 1 BvR 665/10 ‑ und vom 30. November 2011 ‑ 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 ‑, beide juris) müsse auch bzw. erst Recht herangezogen werden, wenn das Einkommen des betroffenen Rundfunkteilnehmers nicht einmal den sozialhilferechtlichen Bedarf decke, ist ersichtlich unzutreffend. Denn im Falle des nicht bedarfsdeckenden Einkommens ‑ und gleichzeitig des Nichtvorhandenseins einsetzbaren Vermögens ‑ hat der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit, ergänzende Sozialleistungen etwa nach dem SGB II oder dem SGB XII zu beantragen. Diese Möglichkeit, selbst die Voraussetzungen einer beitragsgestützten Gebühren‑ bzw. Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 RundfGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV herzuführen, schließt das Vorliegen eines besonderen Härtefalles aus, ohne dass deswegen ein Verfassungsverstoß vorläge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, und Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, NVwZ‑RR 2012, 29 = ZFSH/SGB 2012, 88 = juris, Rn. 16 ff.). Es spricht nichts dafür, dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen davon abweichenden Standpunkt einnähme.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).