Zulassung der Beschwerde und PKH abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Beschwerde und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Außergerichtliche Kosten sind bei einem gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.
Die Kostenentscheidung kann auf § 188 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO und § 166 VwGO gestützt werden, sodass unter bestimmten Voraussetzungen außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Beschlüsse, die unter den Bestimmungen des § 152 Abs. 1 VwGO ergehen, sind unanfechtbar und führen daher zu keinem weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 566/00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Zulasssung der Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren sind abzulehnen. Aus den im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 1056/00 dargelegten Gründen ergibt sich, dass die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. geboten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.