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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 545/25·11.12.2025

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei datenschutzrechtlichen Löschungsbegehren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Festsetzung des Streitwerts in zwei datenschutzrechtlichen Nichtigkeits- und Löschungsanträgen an. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte einen Gesamtstreitwert von 10.000 Euro. Es setzte für jeden selbstständigen Streitgegenstand mangels genügender Anhaltspunkte den Auffangwert von 5.000 Euro nach §52 Abs.2 GKG an und betonte, dass pauschale Hinweise auf üblicherweise niedrigere Streitwerte nicht genügen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen; Gesamtstreitwert 10.000 Euro (2x Auffangwert 5.000 Euro).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Sach‑ und Streitstand zur Bestimmung der Bedeutung der Sache nicht ausreichend bestimmbar, ist im Verwaltungsgerichtsverfahren der Auffangwert von 5.000 Euro nach §52 Abs.2 GKG anzunehmen.

2

Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen sind die jeweiligen Einzelstreitwerte gemäß §39 Abs.1 GKG zu addieren.

3

Feststellungsklagen sind nach Nr.1.3 des Streitwertkatalogs regelmäßig wie die auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu bewerten.

4

Bloße, unbelegte pauschale Behauptungen über übliche oder regelmäßig geringere Streitwerte rechtfertigen nicht die Abweichung von der etablierten Streitwertpraxis des Gerichts.

5

Die Kosten- und Gebührenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des GKG; Entscheidungen über die Streitwertfestsetzung sind gemäß §68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 2§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 39 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­29 K 2243/22

Leitsatz

In datenschutzrechtlichen Hauptsacheverfahren wie etwa Löschungsbegehren ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen, wenn der Sach  und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungs­gerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

2

Das Ver­waltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 10.000 Euro festgesetzt, indem es die Einzelstreitwerte der zwei selbstständigen Streitgegenstände von jeweils 5.000 Euro addiert hat.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist u. a. in Verfahren vor den Gerichten der Verwal­tungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermes­sen zu bestimmen. Bietet der Sach‑ und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genü­gen­den Anhaltspunkte, ist der sog. Auffang­wert in Höhe von 5.000 Euro anzuneh­men (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies entspricht der Praxis des Se­nats in datenschutzrecht­lichen Hauptsacheverfahren wie etwa Löschungsbegehren.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris, Rn. 220, vom 30. Juni 2025 - 16 E 284/25 - (Beschluss, S. 2, n. v.), und vom 20. Februar 2025 ‑ 16 B 288/23 ‑, juris, Rn. 31.

5

Ausgehend davon war für den Antrag der Klägerin, die Entscheidung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2022 für nichtig zu erklären, der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Dieses Schreiben betraf nicht nur die Niederschlagung von Kosten eines Strafverfahrens, die der Höhe nach bezifferbar sind, sondern auch die Vernichtung von Strafakten, die als solche keinem bestimmten Geldwert entspricht. Der Hinweis der Klägerin auf die aus ihrer Sicht regelmäßig geringere wirtschaftliche Bedeutung einer Nichtigkeitsfeststellung gegenüber einer Leistungsklage führt nicht zur Reduzierung des Streitwerts: Feststellungsklagen sind nach Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel so zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage; dies gilt entsprechend im Verhältnis zu einer allgemeinen Leistungsklage. Soweit die Klägerin, allerdings ohne entsprechende Belege anzuführen, behauptet, für datenschutzrechtliche Löschungsansprüche würden üblicherweise bzw. regelmäßig Streitwerte zwischen 500 und 1.500 Euro, für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche Streitwerte von 500 bis 8.000 Euro je nach Komplexität und für verwaltungsverfahrensrechtliche Anträge Streitwerte oft unter dem Auffangstreitwert bzw. von 500 bis 1.500 Euro angesetzt, stellt dies keinen Grund dar, von der oben angeführten und auf § 52 Abs. 2 GKG gestützten Streitwertpraxis des Senats abzuweichen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin im Zusammenhang mit behaupteten Ermessensfehlern des Verwaltungsgerichts stichwortartig benannten „Verfahrensbesonderheiten“ (spezifischer datenschutzrechtlicher Kontext, prozeduraler Charakter der Anträge, tatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen) sowie ihr Vorbringen, der Streitwert sei ohne Einzelfallprüfung unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden und die praktische Bedeutung des Verfahrens habe hauptsächlich in einer rechtlichen Klärungsfunktion bestanden.

6

Der Streitwert für den weiteren Antrag der Klägerin, die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären, war mangels genü­gen­der Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses Streitwerts (Löschung personenbezogener Daten in gerichtlichen Akten) nach dem Vorstehenden ebenfalls gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.

7

Da das Verfahren der Klägerin aus den im Beschluss des Senats vom 27. August 2025 - 16 A 74/24 - (dort S. 5) genannten Gründen zwei selbstständige Streit­gegenstände mit verschiedenen Lebenssachverhalten betraf, waren die beiden Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro zu addieren. Die dagegen von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2025 (dort unter 2. „Unzulässige Verdoppelung des Streitwerts“) vorgebrachten Argumente geben keinen Anlass, dies vorliegend anders zu sehen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).