Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung bei Streit um § 11 Abs. 7 FeV
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen eine frühere Entscheidung und beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Das OVG NRW änderte den Beschluss des VG und bewilligte PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Begründend führt der Berichterstatter an, dass im Hinblick auf widersprechende obergerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht zu verneinen ist und eine höchstrichterliche Klärung bevorstehen könne. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (Nr. 5502 GKG).
Ausgang: Beschwerde auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die besonderen Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Kosten vorliegen.
Bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung über die Auslegung einer materiellen Norm darf die Erfolgsaussicht einer Klage nicht von vornherein verneint werden; eine voraussichtlich bevorstehende höchstrichterliche Entscheidung kann die Bewilligung von PKH rechtfertigen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH erfolgt nach den §§ 115 ff. ZPO i.V.m. § 166 VwGO, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Kostenentscheidungen können gebührenfrei sein, wenn sie unter die dortigen Kostenbefreiungstatbestände (z. B. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG) fallen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 11410/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2017 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, den §§ 115 und 117, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. Q. aus E. beigeordnet. Der Klage kann mit Blick auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ‑ im Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte ‑ verneinte Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV (Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Begutachtung) im Falle des erstmaligen Auffälligwerdens eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht abgesprochen werden. Dabei nimmt der Berichterstatter insbesondere darauf Bedacht, dass die genannte Rechtsfrage in vermutlich absehbarer Zeit einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt wird, nachdem gegen das einschlägige Urteil des Bay. VGH vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑, DAR 2017, 417 = Blutalkohol 54 (2017), 268 = VRS 131 (2017), 249 = juris, Revision eingelegt worden ist (BVerwG 3 C 13.17); dieser Revisionsentscheidung soll nicht vorgegriffen werden.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).