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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 5/01·09.01.2001

Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Das OVG stellte fest, dass nach §146 Abs.4 VwGO in PKH-Verfahren eine Beschwerde nur nach vorheriger Zulassung statthaft ist und die vorgelegte Beschwerde daher unzulässig ist. Eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag kommt bei anwaltlicher Vertretung nicht in Betracht. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde im PKH-Verfahren als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §146 Abs.4 VwGO ist gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Beschwerde nur statthaft, wenn zuvor die Zulassung durch das Beschwerdegericht erteilt worden ist.

2

Ein Rechtsmittel, das nicht den erforderlichen Antrag auf Zulassung der Beschwerde enthält, ist unzulässig und zu verwerfen.

3

Bei anwaltlicher Vertretung kommt eine Umdeutung eines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde grundsätzlich nicht in Betracht.

4

Außergerichtliche Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 4475/00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde der Kläger ist nicht statthaft und damit unzulässig.

3

Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Beschwerde nur nach vorheriger Zulassung durch das Beschwerdegericht zu. Allein statthaft wäre damit ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gewesen. Darauf sind die anwaltlich vertretenen Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Für eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde oder eine dahingehende Auslegung ist bei anwaltlicher Vertretung des jeweiligen Rechtsmittelführers kein Raum.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 16 B 729/00 -; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409, vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105, vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297, und vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).