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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 500/03 und 16 E 528/03·11.06.2003

Beschwerden gegen PKH-Ablehnung und Ablehnungsgesuch verworfen bzw. zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden Beschwerde ein: die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung zurück, da der PKH-Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt wurde. Die Beschwerde gegen das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, da § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde ausschließt; der entsprechende Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Beschwerden gegen zwei VG-Beschlüsse wurden zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe dient der beabsichtigten künftigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung und wirkt grundsätzlich nur für zukünftige Verfahrensabschnitte.

2

Ein erst nach Abschluss der Instanz gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren.

3

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften der VwGO und der ZPO; insb. sind §§ 154 Abs. 2, 166, 188 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO maßgeblich.

5

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind, stehen einem weiteren Rechtsbehelf entgegen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 146 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2653/02

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. März 2003 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Dezember 2002 wird verworfen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

1.  Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2003, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

3

Da Prozesskostenhilfe dazu dient, der bedürftigen Partei eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht für zurückliegende Verfahrensabschnitte. Der Kläger hat in dem Verfahren 7 K 2653/02 (VG Minden) indessen erstmals nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe beantragt; soweit mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 Prozesskostenhilfe beantragt wird, bezieht dieser Antrag sich auf die in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2002 genannten Verfahren, zu denen das vorliegende Verfahren nicht zählt. Ein das vorliegende Verfahren betreffendes Prozesskostenhilfebegehren ist – entgegen der im Beschluss vom 25. März 2003 geäußerten Annahme, es handele sich auch insoweit um einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag - erst dem Schriftsatz vom 23. Februar 2003 zu entnehmen. Zu diesem Zeitpunkt war für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren aber kein Raum mehr, so dass der angefochtene Beschluss sich schon deshalb im Ergebnis als richtig erweist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

2.  Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2002, durch den das Verwaltungsgericht das gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat, ist unzulässig, weil Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.