Beschwerde gegen VG-Beschluss: PKH bei mangelnder Substantiierung von Befreiungsanträgen versagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen die Auferlegung von Rundfunkgebühren. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist; der Kläger hat die behaupteten Befreiungsanträge nicht substantiiert nachgewiesen. Das Gericht wendet §188 Satz 2 VwGO zur Gerichtskostenfreiheit an und folgt der Auffassung des BVerwG.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).
Für die Annahme von Erfolgsaussichten müssen für den Anspruchserfolg wesentliche Tatsachen substantiiert und mit konkreten Angaben dargelegt werden; bloße, unspezifizierte Behauptungen genügen nicht.
Bei Befreiungsanträgen von Rundfunkgebühren beginnt die Befreiung gemäß §6 Abs.5 Halbsatz 1 RundfGebStV erst am Ersten des auf den Eingang des Antrags folgenden Monats.
§188 Satz 2 VwGO ist in Verfahren über die Befreiung von Rundfunkgebühren anwendbar; das Verfahren kann deswegen gerichtskostenfrei sein.
Die Kostenentscheidung richtet sich bei Versagung der Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Soweit sich der Kläger gegen die Auferlegung von Rundfunkgebühren für die Monate August bis November 2009 wendet, ist er den Nachweis schuldig geblieben, schon wie behauptet "vor August 2009" einen Befreiungsantrag bei der GEZ gestellt zu haben. Der Kläger hat abgesehen von der einfachen unsubstanziierten Behauptung keinen konkreten Sachverhalt geschildert, wann genau und in welcher Weise er "vor August 2009" einen solchen Antrag gestellt haben will. Damit fehlt es schon im Ausgangspunkt an einem Anhalt dafür, dass sein Begehren doch hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.
Ebenso verhält es sich, soweit die Rundfunkgebührenerhebung für den Monat Dezember 2009 in Rede steht. Der Kläger hat sich nicht gegen die mangels Anbringung eines Eingangsstempels allerdings nicht aus der Akte ersichtliche Darstellung des Beklagten gewandt, der vom 23. November 2009 datierende Befreiungsantrag sei erst am 29. Dezember 2009 bei der GEZ eingegangen. Daher bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenerhebung für den Monat Dezember 2009 rechtswidrig sein könnte, denn nach § 6 Abs. 5 Halbs. 1 RundfGebStV beginnt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht am Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Befreiungsantrag gestellt worden d.h. der GEZ zugegangen ist.
Schließlich fehlt es auch an jeglicher Substanziierung der klägerischen Behauptung, er habe schon im Februar 2010 einen weiteren Befreiungsantrag gestellt. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten gehen lediglich ein Telefonat und eine schriftliche Eingabe des Klägers hervor, die beide im Mai 2010 erfolgten. Wann genau und wie im Februar 2010 ein Befreiungsantrag gestellt worden ist, hat der Kläger nicht durch Nennung von Einzelheiten verdeutlicht. Auch mit der Beschwerde sind wie auch zu den oben genannten Punkten keine Konkretisierungen erfolgt, aufgrund derer doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers angenommen werden könnte.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Der Senat folgt unter Aufgabe seines bisherigen Standpunktes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das nunmehr auch in Verfahren über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht die Anwendbarkeit von § 188 Satz 2 VwGO bejaht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 6 C 10.10 , juris, Rn. 3.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).