Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Rundfunkgebührenbescheiden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr erstinstanzliches Klageverfahren eingelegt und behauptet insbesondere, drei Gebührenbescheide des WDR seien ihr nicht zugegangen. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil die Klägerin keinen nachvollziehbaren Sachverhalt darlegte, der den behaupteten Nichtempfang erklärt, und weil der Rundfunk keine Rückläufe verzeichnete. Die bloße Behauptung, man hätte im Fall des Zugangs Widerspruch eingelegt, reicht nicht aus. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; kein substantiiertes Vorbringen zum Nichtempfang der Gebührenbescheide
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller sein Vorbringen nicht substantiiert und keine plausiblen Tatsachen für die behauptete Nichtzustellung oder die Erfolgsaussichten darlegt.
Die Behauptung des Nichtempfangs mehrerer an die angegebene Anschrift gerichteter Gebührenbescheide erfordert eine nachvollziehbare, plausible Darlegung; bloßes Bestreiten genügt nicht, insbesondere wenn der Absender keine Rückläufe verzeichnet.
Die pauschale Angabe, im Falle des Zugangs hätte die Partei Rechtsbehelfe eingelegt, reicht nicht aus, um den Beleg des Zustellungsvermögens oder den Zugang von Bescheiden zu widerlegen.
Außergerichtliche Kosten eines nach §188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§166 Abs.1 S.1 i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2604/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 2015 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme wendet, die zu vollstreckenden Gebührenbescheide des Westdeutschen Rundfunks vom 3. Februar und 2. Juni 2012 sowie vom 4. April 2014 seien ihr sämtlich nicht zugegangen, schildert sie keinen nachvollziehbaren Sachverhalt, mit dem sie substanziieren könnte, warum gleich in drei Fällen an sie gerichtete Schreiben die richtige Anschrift verfehlt haben, wobei hinzukommt, dass die für den Westdeutschen Rundfunk handelnde GEZ auch keine Rückläufe dieser Postsendungen erhalten hat. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass sie seinerzeit nicht unter ihrer vormaligen AnschriftK.------straße 12 in C. postalisch erreichbar war. Das einzige Argument der Klägerin für den Nichterhalt der Bescheide, nämlich dass sie im Falle des Erhalts der Gebührenbescheide ja Widerspruch eingelegt hätte, ist ohne hinlängliche Überzeugungskraft, weil das Unterlassen von Rechtsbehelfen auch andere Gründe gehabt haben kann.
Außergerichtliche Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).