Verwerfung von Ablehnungsgesuchen wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (Besorgnis der Befangenheit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; das Verwaltungsgericht wies das Gesuch als unzulässig zurück. Das Oberverwaltungsgericht verwirft auch die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig, weil keine individuellen Befangenheitsgründe vorgetragen sind und pauschal ganze Spruchkörper angegriffen werden. Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen keine Befangenheitsvermutung; die Beschwerde war nicht statthaft. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Beschwerde des Klägers wegen offenkundiger Unzulässigkeit verworfen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO kann als offensichtlich unzulässig verworfen werden, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist oder sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.
Die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler genügt grundsätzlich nicht, um Besorgnis der Befangenheit darzutun; es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die auf persönliche Voreingenommenheit oder Willkür eines Richters schließen lassen.
Pauschale Ablehnungsgesuche, die sich gegen einen gesamten Spruchkörper oder gegen sämtliche Richter eines Gerichts richten, sind regelhaft als eindeutig unzulässig anzusehen.
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, entscheidet der zuständige Spruchkörper auch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters; eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO ist nicht erforderlich.
Gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch das Verwaltungsgericht ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft, sodass ein Rechtsbehelf ins Leere laufen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2031/25
Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht B., Richterin am Oberverwaltungsgericht I., Richterin am Oberverwaltungsgericht U., Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht H., Richter am Oberverwaltungsgericht R., Richter am Oberverwaltungsgericht W., Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X., Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht S., Richter am Oberverwaltungsgericht G. und Richter am Oberverwaltungsgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Der Senat kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Die abgelehnten Richterinnen sind nicht gehindert, die Entscheidung zu treffen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus. Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rn. 28 ff., und vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2025 - 3 B 10.24 -, juris, Rn. 9, und vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt in der Regel vor, wenn es sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
Über ein nach den vorgenannten Maßstäben unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2023 - 5 PKH 6.23 (5 PKH 3.23) -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2024 - 12 A 652/24 -, juris, Rn. 6.
Ausgehend vom Vorstehenden ist das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 27. Juli 2025 völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit und zudem offensichtlich missbräuchlich.
Dieses Ablehnungsgesuch kann für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – eine Ablehnung der Richterinnen des 16. Senats sowie der Richter der Vertretungssenate des 16. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit offenkundig nicht begründen. Unabhängig davon werden geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; die Begründung des Gesuchs erweist sich vielmehr schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch – entsprechend seinen Ablehnungsgesuchen gegenüber etlichen Richtern des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen – wie folgt: Die Bearbeitung der Angelegenheit erfolge nicht neutral. Die Akte der Beklagten sei nachweislich nicht vollständig übermittelt worden. Die Angaben des Herrn M. [eines Mitarbeiters der Beklagten] seien nachweislich nicht richtig. Dem Kläger sei telefonisch nicht mitgeteilt worden, dass er den Personenbeförderungsschein abholen könne. Auch seine Prozessbevollmächtigte habe keinerlei Schreiben seitens der Beklagten erhalten. Erst mit Schreiben vom 29. April 2025 sei bekannt geworden, dass der Personenbeförderungsschein bewilligt und abholbereit sei. Die Klage sei nur gestellt worden, da jener Umstand zuvor nicht bekannt gewesen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum es nun innerhalb von zwei Monaten zu einem Termin kommen solle, obwohl mitgeteilt worden sei, dass es bis zu einem Termin zwei bis drei Jahre dauern werde.
Mit diesen Ausführungen legt der Kläger keine individuellen, auf die Personen der abgelehnten Richter bezogenen Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Er benennt kein Verhalten der Richter, die eine solche Besorgnis auch nur nahelegen könnten. Der Einwand, die Bearbeitung der Angelegenheit erfolge nicht neutral, die Akte der Beklagten sei nachweislich nicht vollständig übermittelt worden, wird mit Blick auf die abgelehnten Richter am Oberverwaltungsgericht schon nicht näher ausgeführt. Im Weiteren beanstandet der Kläger vielmehr – ohne einen Bezug zu den abgelehnten Richtern am Oberverwaltungsgericht aufzuzeigen – Angaben eines Mitarbeiters der Beklagten sowie wohl den Umstand, dass das Verwaltungsgericht beabsichtigt, das Verfahren zügig zu entscheiden. Der rechtsmissbräuchliche Charakter des Gesuchs des Klägers zeigt sich insbesondere auch daran, dass er pauschal alle Richter des 16. Senats und der Senate, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für den 16. Senat als Vertretungssenate vorgesehen sind, wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, obwohl die Vertretungsrichter fast sämtlich noch nicht mit Angelegenheiten des Klägers betraut waren und auch insoweit individuelle Befangenheitsgründe nicht ansatzweise benannt werden.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2025, mit dem das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen am Verwaltungsgericht tätige Richter als unzulässig verworfen worden ist, ist bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).