Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Namensänderung des Kindes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung einer Namensänderung seines Kindes. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und für den Familiennamen bereits die Klagebefugnis fehlt. Für die Vornamensänderung ist die Rechtmäßigkeit überwiegend wahrscheinlich; eine weitere Beweiserhebung ist nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; maßgeblich ist, dass die Erfolgschance über eine rein entfernte Möglichkeit hinausgeht.
Fehlt dem Kläger die Klagebefugnis, ist Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen; bei Anfechtung einer Familiennamensänderung muss der Kläger schutzwürdige eigene Belange substantiiert darlegen.
Die Rechtmäßigkeit einer Vornamensänderung kann überwiegend angenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Kindeswohl wahrt und hierzu bereits familiengerichtliche Feststellungen getroffen wurden.
Die bloße Behauptung eines benötigten Beweisantrags rechtfertigt ohne substantiierte Anhaltspunkte für dessen Erforderlichkeit nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; die bereits erfolgte Anhörung des Kindes kann die Aussichtslosigkeit der Klage bestätigen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 2 BvR 94/88 , juris, Rdnr. 26 (= NJW 1991, 413); OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2009 16 E 1374/08 .
Ausgehend von diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Prozesskostenhilfe zu Recht verneint.
Soweit es die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen betrifft, fehlt dem Kläger bereits die Klagebefugnis. Zur weiteren Begründung kann nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen die Beschwerde überdies auch nicht entgegengetreten ist.
Was den Vornamen des Beigeladenen angeht, ist es nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die mit dem Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 verfügte Änderung rechtmäßig ist. Zur Begründung kann auch hier auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss verwiesen werden. Dort ist zutreffend und im Einzelnen darlegt, warum ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund aller Voraussicht nach vorliegt (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 f.).
Zu ergänzenden Ausführungen gibt die Beschwerde keine Veranlassung. Sie beschränkt sich im Kern auf den Vortrag, Prozesskostenhilfe sei im Hinblick auf eine noch erforderliche Beweiserhebung zu bewilligen. Dem ist nicht zu folgen. Substantiierte Anhaltspunkte, weshalb es notwendig sein könnte, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Namensänderung dem Kindeswohl widerspricht, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Änderung seines Vornamens nicht in hohem Maße dem wohlverstandenen Interesse des heute neunjährigen Beigeladenen dient, zumal dieser mit dem Namen "Ramon" aufgewachsen ist und damit eine für ihn potentiell schädliche Diskontinuität der Namensführung gerade nicht in Rede steht.
Ebenso wenig rechtfertigt im Ergebnis die noch ausstehende Anhörung des Beigeladenen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zwar ist in Streitigkeiten der vorliegenden Art die Anhörung des betroffenen Kindes regelmäßig von besonderer Bedeutung, um dessen Interessenlage abschließend bewerten zu können. Hier unterliegt es allerdings schon jetzt keinem vernünftigen Zweifel, dass der Beigeladene selbst die Änderung seines Vornamens wünscht. Der Beigeladene ist bereits vor Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Beantragung der Namensänderung persönlich angehört worden. Dabei hat er ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen Familiengericht vom 16. Februar 2011 (223 F 306/10) ausdrücklich erklärt, den neuen Namen annehmen zu wollen. Angesichts dessen sowie der hiermit übereinstimmenden Angaben seiner Pflegeeltern, des Amtsvormunds und des Pflegekinderdienstes der Beklagten weist nichts darauf hin, dass er sich vor dem Verwaltungsgericht abweichend äußern wird.
Gemessen an den Interessen des Beigeladenen vergleichbar gewichtige eigene Belange, die gegen die Vornamensänderung sprechen könnten, hat der Kläger schließlich auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Wenngleich es für sich genommen nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger seine Vornamenswahl respektiert sehen möchte, wird sich ein vorrangig am Wohl seines Kindes interessierter Vater von diesem Aspekt nicht maßgeblich leiten lassen. Dem Vornamen kommt im Übrigen anders als dem Familiennamen keine Dokumentationsfunktion hinsichtlich der Abstammung eines Kindes zu, sodass die Beibehaltung eines Vornamens nicht geeignet ist, für Dritte erkennbar die Abstammung des Kindes vom nicht (mehr) sorgeberechtigten leiblichen Elternteil kundzutun. Der Einwand des Klägers, mit der Namensänderung werde auch noch die letzte Verbindung zwischen ihm und seinem Kind gekappt, übergeht, dass der Beigeladene seinen offiziellen Vornamen "Ramadan" im Alltagsleben nie geführt hat und sich mit diesem offenbar in keiner Weise identifiziert, mithin das der Sache nach behauptete "Vornamensband" faktisch nicht existent ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).