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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 272/25·15.06.2025

Beschwerde gegen Übertragung auf Einzelrichter (§ 6 VwGO) als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Übertragung des Rechtsstreits an einen Einzelrichter durch das VG Gelsenkirchen. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diese Übertragungsentscheidung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Übertragungsbeschlüsse nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar sind. Ein nachträgliches Begehren auf "sofortigen Verfahrensstopp" ändert hieran nichts; der Kläger trägt die Kosten (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen Übertragungsbeschluss auf Einzelrichter als unzulässig verworfen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO); Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse, mit denen ein Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wird, sind nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar.

2

Eine gegen eine unanfechtbare Übertragungsentscheidung gerichtete Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Nachträglich gestellte Verfahrensanträge, etwa ein Begehren auf sofortigen Verfahrensstopp, hindern die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht, sofern sie keine Rechtsbehelfstatthaftigkeit begründen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2031/25

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind Beschlüsse, mit denen der Rechtsstreit – wie hier – gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wird, unanfechtbar. Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen. An der vorliegenden Entscheidung ist der Senat nicht durch das vom Kläger mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2025 geäußerte Verlangen „SOFORTIGER VERFAHRENSSTOPP IN ALLEN ANLIEGEN“ gehindert. Ungeachtet weiterer Erwägungen könnte ein entsprechendes Vorgehen schon nicht dazu führen, dass eine andere Entscheidung als die Verwerfung der Beschwerde zu treffen wäre.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).