Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 251/14·23.11.2014

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsums zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums. Zentral ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers und stützender polizeilicher, ärztlicher und toxikologischer Befunde ist ein Erfolg fern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Anfechtung des Fahrerlaubnisentzugs als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; sie darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, aber fern liegt.

2

Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums rechtfertigen nachvollziehbare polizeiliche, ärztliche und toxikologische Feststellungen die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums, wenn der Betroffene kein überzeugendes Gegenzeugnis vorlegt.

3

Widersprüchliche oder anpassende Angaben des Betroffenen, die im Widerspruch zu objektiven Befunden stehen, können die Aussichtslosigkeit einer materiellen Überprüfung begründen und damit die Versagung von Prozesskostenhilfe tragen.

4

Gerichte dürfen toxikokinetische Erkenntnisse zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Cannabiskonsum und Fahrtantritt heranziehen; hohe halbwegs aktuelle THC-Werte sprechen regelmäßig für kürzlich erfolgten Konsum.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 4 Nr. 9.2.2§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2349/13

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, weil diese Klage entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 15.

5

Letzteres ist hier der Fall.

6

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des erst in diesem Rahmen erfolgten Beweisantritts geht der Senat davon aus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. April 2013, mit der dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne, als rechtmäßig erweisen wird. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 7 L 544/13, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 25. November 2013 - 16 B 701/13 -, festgestellt hat, hat der Beklagte zu Recht als erwiesen angesehen, dass dem Kläger nicht nur das sogenannte Trennungsvermögen fehlt - was unstreitig ist -, sondern dass er auch gelegentlich i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Cannabis konsumiert. Dem liegen in erster Linie die Angaben des Klägers selbst anlässlich der Verkehrskontrolle am 21. Oktober 2012 zugrunde, bei der er sowohl gegenüber den Polizeibeamten gegen 1.45 Uhr als gegenüber dem Arzt um 3.25 Uhr angegeben hat, vor fünf Tagen einen Joint geraucht zu haben. Dem ist er weiterhin nicht mit einer schlüssigen Schilderung des von ihm behaupteten anderen Geschehensablaufs, dass es sich nämlich bei dem Joint, den er mit Freunden am Vorabend der Verkehrskontrolle geraucht habe, für ihn um einen Probier- bzw. Einmalkonsum gehandelt habe, entgegengetreten.

7

Vor diesem Hintergrund spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers. Denn das Vorbringen des Klägers ist in sich widersprüchlich und steht in offensichtlichem Widerspruch zu den polizeilichen, ärztlichen und gutachterlichen Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle im Oktober 2012.

8

So hat der Kläger zunächst behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass nach dem Konsum eines Joints noch Stunden später THC im Blut nachgewiesen werden könne. Offensichtlich erst unter dem Eindruck der Ausführungen des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dazu, dass sein Verhalten anlässlich der Verkehrskontrolle nicht dem eines unerfahrenen Erstkonsumenten entsprochen habe, behauptet er nunmehr, von der längerfristigen Nachweisbarkeit eines Cannabiskonsums gewusst zu haben. Auch in Bezug auf sein Unrechtsbewusstsein versucht der Kläger deutlich, sein aktuelles Vorbringen an die Zweifel des Senats an der Behauptung anzupassen, zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle keine Auswirkungen des Cannabiskonsums verspürt zu haben (vgl. Beschluss vom 25. November 2013, S. 4 der Beschlussausfertigung). Während er noch in der ergänzenden Antrags- und Klagebegründung behauptet hat, sich in Unkenntnis des längerfristigen Einflusses von Cannabis auch in keiner Weise berauscht oder fahruntüchtig gefühlt zu haben, hält er zwar an der Behauptung fest, subjektiv keine Beeinträchtigung gespürt zu haben, räumt aber durchaus ein „schlechtes Gewissen“ bzw. eine Unsicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ein. Diese Umstellung seines Vortrags soll offensichtlich dazu dienen, den vom Senat aufgezeigten Widerspruch auszuräumen, der sich aus der behaupteten fehlenden Beeinträchtigung einerseits und den verschiedenen Versuchen andererseits ergibt, anlässlich der Verkehrskontrolle die Entdeckung bzw. den Nachweis des vorangegangenen Drogenkonsums zu verhindern (vgl. Beschluss vom 25. November 2013, S. 4 der Beschlussausfertigung). Dieses Verhalten spricht im Übrigen auch dagegen, dass der Kläger nicht zuvor bereits einschlägige Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat.

9

Darüber hinaus widerspricht seine Schilderung des Geschehensablaufs in wesentlichen Punkten den Feststellungen sowohl der Polizeibeamten als auch des Arztes und dem Ergebnis der Blutuntersuchung. Wie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bereits ausgeführt, muss der letzte Cannabiskonsum verhältnismäßig kurz vor dem Fahrtantritt stattgefunden haben. Dass dieser Konsum bereits zwischen 19.00 und 20.00 Uhr stattgefunden hat, wie der Kläger behauptet, ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm nicht tatsächlich sogar um einen regelmäßigen Konsumenten handeln sollte.

10

Bei inhalativem Konsum von Cannabis wurde im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie in den Blutproben der Probanden, die nicht regelmäßig Cannabis konsumierten, im Mittel ein THC-Maximalwert rund fünf Minuten nach Rauchende festgestellt. Bereits innerhalb von etwa 15 Minuten nach Rauchende war die THC-Konzentration je nach Dosierung bereits um mindestens zwei Drittel zurückgegangen. Nach sechs Stunden lag der Wert im Mittel unter 1 ng/ml.

11

Vgl. Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361 (365, 366, Abb. 2).

12

Selbst bei einer stark dosierten inhalativen Aufnahme von Cannabis, bei der nach rund 5 Minuten die maximale Konzentration im Blut von im Mittel etwa 95 ng/ml erreicht ist, sind nach zwei Stunden bereits im Mittel nur noch 7 ng/ml bzw. nach drei Stunden im Mittel ca. 4 ng/ml im Serum enthalten. Da bei dem Kläger noch eine Stunde und 40 Minuten, nachdem er als Führer eines Kraftfahrzeugs angehalten wurde, immerhin 3,9 ng/ml nachgewiesen wurden, kann sein letzter Cannabiskonsum vor der Verkehrskontrolle nur wenige Stunden zuvor und nicht im Verlauf des frühen Abends des vorangegangenen Tages stattgefunden haben. Dieser Ablauf wird durch die Feststellungen des Arztes bestätigt, der auch knapp zwei Stunden nach der Verkehrskontrolle deutliche äußere Anhaltspunkte für den Einfluss von Drogen festgestellt und im Protokoll niedergelegt hat, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 25. November 2013 bereits hingewiesen hat (vgl. S. 4 der Beschlussausfertigung). Diese Widersprüche hat der Kläger im weiteren Verlauf des Klageverfahrens in keiner Weise aufgelöst.

13

Vor diesem Hintergrund begründen das Vorbringen des Klägers und der Beweisantritt nicht die Aussicht, dass er im Klageverfahren mit Erfolg die Feststellungen, die bei ihm für einen zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabis sprechen, entkräften wird. Dies gilt aufgrund seiner unschlüssigen Angaben bereits unabhängig davon, dass sich dem Beweisantritt nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, zum Beweis welcher konkreten Tatsachen der Zeuge benannt ist und ob er über den Ablauf des Abends bzw. der Nacht des 20. Oktober 2012 hinaus überhaupt Angaben zu dem seinerzeitigen Drogenkonsumverhalten des Klägers im Allgemeinen wird machen können.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).