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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 239/03·19.03.2003

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei kurzfristiger Sozialhilfe (§ 15b BSHG) abgewiesen

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Prozesskostenhilfe im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und begehrte die Umwandlung darlehensweiser Sozialhilfe in einen Zuschuss für Juli/August 2000. Zentrale Frage war, ob die Erfolgsaussicht der Hauptsache hinreichend ist und ob die Sozialbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das OVG hält die Erfolgsaussicht für fern und bewahrt die Ermessensentscheidung des Beklagten; die Beschwerde wird zurückgewiesen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Umwandlung von Darlehen in Zuschuss als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO ist zu prüfen, ob die Erfolgsaussicht der Hauptsache so fern liegt, dass die Weiterversorgung der Rechtssache aus finanziellen Gründen zugemutet werden kann; eine Gewähr des Erfolgs ist nicht erforderlich, wohl aber darf die Prüfung nicht das Hauptsacheverfahren vorverlagern.

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Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden; eine Zurückweisung der PKH ist gerechtfertigt, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht unmöglich, aber doch fern liegt.

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§ 15b BSHG eröffnet bei vorübergehender Bedürftigkeit regelmäßig die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen; typische kurzfristige Ausgaben oder das Fehlen finanzieller Reserven begründen für sich allein keinen ersetzenden Anspruch auf nicht rückzahlbare Leistungen.

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Die Verwaltungsbehörde übt bei der Entscheidung über die Art (Darlehen versus Zuschuss) ihr Ermessen aus; eine Aufhebung durch das Gericht kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung vorliegen.

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Zur Darlegung der Unzumutbarkeit der Rückzahlung bedarf es greifbarer Anhaltspunkte; spätere oder damals vorhandene Einkommensverhältnisse können die Annahme der Rückzahlbarkeit stützen und gegen die Bewilligung eines Zuschusses sprechen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 15b BSHG§ 15b Satz 1 BSHG§ 8 Abs. 1 BErzGG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 192/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, weil sein Klagebegehren,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. August 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises S. vom 8. Dezember 2000 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 26. Juli bis zum 31. August 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss zu gewähren,

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keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO bietet.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Die Fachgerichte dürfen dabei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

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Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936, und vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748 = ZFSH/SGB 2001, 731.

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Nach diesen Maßstäben liegt ein Erfolg des Klägers im Klageverfahren so fern, dass ihm zugemutet werden kann, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben.

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Der Senat geht zunächst davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b BSHG, der die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (lediglich) als Darlehen regelt, gegeben sind. Insbesondere trifft es zu, dass die im Juli und August 2000 zu bewältigende Notlage - von vornherein absehbar - nur von kurzer Dauer war. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts davon Abweichendes.

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Es spricht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte das ihm durch § 15b Satz 1 BSHG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat bzw. dass lediglich eine dem Kläger günstige Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen werden konnte. Dass der Kläger in der Zeit vor dem vorübergehenden Sozialhilfebezug diverse, teils unerwartete Ausgaben (Autoreparatur, Anschaffung einer neuen Brille, Erstlingsausstattung für die Anfang August 2000 geborene Tochter) tätigen musste und daher seine finanziellen Reserven erschöpft waren, stellt keinen ermessensrelevanten Sachverhalt dar; vielmehr erweist sich das Fehlen finanzieller Polster als typisch für die Situation bei der Beantragung von (vorübergehender) Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch die in der Beschwerdebegründung angestellte Erwägung des Klägers, er habe sich - anders als viele andere Hilfeempfänger - nach Eintritt der Notlage unverzüglich um deren Überwindung aus eigener Kraft bemüht und sei nach dem Gelingen dieser Bemühungen in besonderem Maße schutzwürdig, ist im Rahmen des von der Sozialhilfebehörde auszuübenden Ermessens nicht bedeutsam. Es dürfte sich im Gegenteil bei den unter § 15b BSHG fallenden kurzfristigen Bedarfslagen typischerweise bzw. jedenfalls zu einem erheblichen Teil um solche handeln, die sich wie im Falle des Klägers alsbald durch erfolgreiche Selbsthilfebemühungen erledigen; wenn der Kläger, wie es in der Beschwerdebegründung anklingt, durch die Anwendung des § 15b BSHG die "unbescholtenen und redlichen Bürger" im Vergleich zu den "hinlänglich bekannten 'Sozialhilfedynastien'" benachteiligt sieht, wendet er sich letztlich gegen die - als solche weder zur Disposition des Beklagten noch der Verwaltungsgerichte stehende - gesetzliche Regelung überhaupt, nicht aber gegen die konkrete Ermessensentscheidung des Beklagten. Richtigerweise wird bei (absehbar) kurzzeitiger Sozialhilfebedürftigkeit im Ermessenswege ein Absehen von einer Darlehensgewährung - und statt dessen die Gewährung einer nicht zurückzugewährenden Hilfe - insbesondere dann naheliegen, wenn dem Hilfeempfänger die Rückzahlung der darlehensweisen Hilfe voraussichtlich nicht oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen möglich sein wird.

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Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. September 1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48; Birk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., § 15b Rn. 14 bis 16.

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Vorliegend fehlte es bei Erlass der angefochtenen Bescheide an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dem Kläger die Rückführung des Darlehens - gegebenenfalls unter Einräumung von Ratenzahlung - nicht möglich und zumutbar sei. Solche Anhaltspunkte haben sich im Übrigen auch nicht in der Rückschau ergeben. Vielmehr belegen die Angaben in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfebewilligung vom 1. Februar 2001, dass er ein halbes Jahr nach der vorübergehenden Hilfebedürftigkeit über ein Bruttoeinkommen von 4.215 DM verfügte; außerdem stand seinerzeit seiner Lebensgefährtin neben dem Kindergeld für die gemeinsame Tochter M. M. (270 DM) auch ein monatliches Erziehungsgeld von 600 DM zu, das ungeachtet seines Charakters als "zusätzlicher" Leistung (vgl. § 8 Abs. 1 BErzGG) geeignet war, trotz der angegebenen laufenden Zahlungsverpflichtungen Härten bei der Rückführung des Sozialhilfedarlehens zu vermeiden. Ob eine aktuelle Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage bei der Bewertung der damals getroffenen Ermessensentscheidung in den Blick zu nehmen wäre, muss nicht entschieden werden, weil vom Kläger nichts in diese Richtung Weisendes geltend gemacht worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.