Beschwerde gegen PKH-Beschluss des VG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren über Prozesskostenhilfe ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen solche Beschlüsse nur die zulassungsbedürftige Beschwerde nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO statthaft ist. Ein etwaiger Zulassungsantrag war zudem verspätet und nicht durch den nach §67 Abs.1 VwGO erforderlichen Bevollmächtigten eingelegt worden. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Beschluss als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren über Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nur statthaft, wenn das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zulässt; maßgeblich ist deshalb in der Regel ein Antrag auf Zulassung.
Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Rechtsmittelfrist beim Gericht eingeht.
Ein Zulassungsantrag nach der VwGO ist gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen; fehlt diese Vertretung, ist der Antrag unzulässig.
Bei der unzulässigen Verwerfung eines Rechtsmittels werden außergerichtliche Kosten eines gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2207/97
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten u.a. gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren über die Prozesskostenhilfe die Beschwerde nur dann zu, wenn diese vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Allein statthaft wäre damit ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gewesen.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Antragstellers dahin ausgelegt werden kann, dass es sich in Wirklichkeit um einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde handelt, denn auch dieser Antrag wäre unzulässig. Abgesehen davon, dass das Schreiben des Klägers vom 15. März 2000 erst am 20. März 2000 und damit nach Ablauf der mit dem 16. März 2000 endenden Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen ist, wäre ein darin enthaltenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses gesetzliche Erfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefoch-tenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 166, 188 Satz 2 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.