Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Fahrerlaubnisverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Beschluss. Zentral war, ob der Streitwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis zu ändern ist und ob Befangenheitsvorwürfe hierauf Einfluss haben. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Der Auffangwert von 5.000 € gilt für Fahrerlaubnisverfahren, die Gebühren wurden zutreffend hinzugerechnet und konkrete Änderungsgründe fehlen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Fahrerlaubnisverfahren als unbegründet zurückgewiesen (Streitwert 5.182,80 €) -- Verfahrenskosten gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; fehlt hierfür Anhalt, ist der Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Bei Klagen wegen Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen ist der Auffangwert von 5.000 € regelmäßig der Ausgangspunkt der Streitwertbemessung, unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse.
Die Festsetzung des Streitwerts ist um angefochtene Gebühren- und Auslagenfestsetzungen zu erhöhen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
Vorgetragene Befangenheitsvorwürfe gegen den Richter rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Änderung des Streitwerts im Wege der Streitwertbeschwerde; es müssen entscheidungserhebliche Gründe für eine andere Bewertung vorgetragen werden.
Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde trifft die einzelne Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6038/24
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2025 ist allein als Beschwerde gegen die hierin erfolgte Festsetzung des Streitwerts zu verstehen. Denn im Übrigen ist der Beschluss – worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – unanfechtbar (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO), kann also nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.182,80 Euro ist nicht zu beanstanden. Gründe für eine Abänderung des Streitwerts sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass ein vom Kläger als befangen angesehener Richter den Streitwert festgesetzt hat, führt nicht zu dessen Änderung im Wege der Beschwerde.
§ 52 Abs. 1 GKG ordnet für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen im Ausgangspunkt unabhängig von der in Rede stehenden Fahrerlaubnisklasse mit diesem Auffangwert zu bemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 ‑ 16 E 782/23 -, juris, Rn. 10.
Der sich daraus ergebende Streitwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist um den Betrag der ebenfalls angefochtenen Gebühren- und Auslagenfestsetzung zu erhöhen (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG), was dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert entspricht.
Sollte das im Verfahren gleichen Rubrums 16 E 272/25 geäußerte Verlangen „SOFORTIGER VERFAHRENSSTOPP IN ALLEN ANLIEGEN“ auch das vorliegende Verfahren betreffen, führte dies gleichwohl nicht dazu, dass der Senat an einer Entscheidung gehindert wäre. Ungeachtet weiterer Erwägungen könnte ein entsprechendes Vorgehen schon nicht dazu führen, dass eine andere Entscheidung zu treffen und der Streitwert abzuändern wäre, da dieser zutreffend festgesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).