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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 191/24·14.01.2026

Antrag auf PKH für Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Aussetzung durch das Verwaltungsgericht Köln. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG NRW lehnte den PKH‑Antrag mangels Erfolgsaussichten ab und führte aus, das PKH‑Verfahren dürfe nicht in eine summarische Entscheidung über die Hauptsache umschlagen. Eine Aussetzung nach §94 VwGO kommt nicht in Betracht, da PKH kein anhängiger Rechtsstreit ist; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht zur summarischen Entscheidung über die Hauptsache führen; schwierige oder bislang ungeklärte Rechts‑ und Tatsachenfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

3

Ein Prozesskostenhilfeverfahren stellt keinen "anhängigen Rechtsstreit" i.S. von §94 VwGO dar; ein PKH‑Antrag begründet deshalb regelmäßig keinen Aussetzungsgrund nach §94 VwGO.

4

Gerichtsgebührenfreiheit kann sich im PKH‑Kontext aus §3 Abs.2 GKG ergeben; außergerichtliche Kosten werden im PKH‑Verfahren grundsätzlich nicht erstattet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §118 Abs.1 S.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 94 VwGO§ 121 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1200/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 16 A 254/24 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Gemessen hieran ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Erfolgs­aussichten seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023 nur gering sind.

5

Es dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2023, das Verfahren auszusetzen, bis über seine Beschwerden betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren in erster Instanz sowie Reisekosten für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden worden sei, mit der Begründung abgelehnt hat, ein Grund für eine Aussetzung i. S. d. § 94 VwGO sei nicht gegeben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

6

Bei einem Prozesskostenhilfeverfahren handelt es sich nicht um einen „anhängigen Rechtsstreit“ i. S. v. § 94 VwGO. Vielmehr betrifft es eine spezialgesetzlich geregelte Sozialleistung im Bereich der Rechtspflege und stellt ein nicht streitiges gerichtliches Antragsverfahren ohne eigenen Streitgegenstand i. S. v. § 121 VwGO dar.

7

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 94 VwGO Rn. 12b, 26; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 11, 14, 16.

8

Dies gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Reisekosten für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung, über den in erster Linie in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, juris, Rn. 2, m. w. N.

10

Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kommt im Rahmen des vorliegenden, beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

11

Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Fehlen einer Kostenstelle in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu der genannten Vorschrift. Der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).