Abweisung des PKH-Antrags wegen fehlender formblattmäßiger Erklärung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung ab, weil die Antragstellerin ihre Mittellosigkeit nicht durch Vorlage der formblattmäßigen Erklärung nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO dargetan hat. Fehlen solche Unterlagen rechtfertigt dies die Ablehnung unabhängig von den Erfolgsaussichten. Außergerichtliche Kosten des gebührenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung wegen Nichtvorlage der formblattmäßigen Erklärung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die glaubhafte Darlegung der Mittellosigkeit in der vorgeschriebenen formblattmäßigen Erklärung nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO voraus.
Unterbleibt die Vorlage der formblattmäßigen Erklärung, ist Prozesskostenhilfe bei fehlendem Nachweis der Mittellosigkeit zu versagen, ohne dass allein die Erfolgsaussichten der Hauptsache dies verhindert.
Außergerichtliche Kosten eines gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 188 S.2 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe können gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 89/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin ihre Mittellosigkeit entgegen § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO nicht durch Vorlage der formblattmäßigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen dargetan hat.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.