Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen möglicher Härtefallregelung nach §6 RGebStV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren um Rundfunkgebühren. Das OVG änderte den Beschluss des VG und bewilligte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, da im summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV greift. Die Klägerin hatte glaubhaft gemacht, Leistungen nach §§ 59 ff. SGB III zu beziehen; die abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH bewilligt und Anwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Klage nicht von vornherein die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden kann; insoweit ist auch zu prüfen, ob ein denkbarer Härtefalltatbestand einschlägig ist.
Die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV ist als Auffangtatbestand in Betracht zu ziehen, wenn bestimmte Leistungsbezieher in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht ausdrücklich genannt sind und deren Ausschluss nicht eindeutig feststeht.
Eine Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus Befreiungsgründe zu prüfen, die der Antragsteller nicht geltend gemacht oder glaubhaft gemacht hat; hiervon kann abgewichen werden, wenn die bei Antragstellung mitgeteilten Tatsachen eine besondere Härte plausibel erscheinen lassen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5318/05
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2005 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. R. T. aus T1. beigeordnet. Bei summarischer Prüfung kann der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, weil jedenfalls der Gebührenbefreiungstatbestand des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht von vornherein ausscheidet. Es dürfte nicht zutreffen, dass sich die Klägerin mangels ausdrücklicher Geltendmachung schon im Verwaltungsverfahren nicht auf den in der genannten Vorschrift geregelten besonderen Härtefall berufen könnte. Wenngleich der Beklagte nicht gehalten ist, von sich aus Befreiungsgründe zu prüfen, die vom jeweiligen Antragsteller nicht benannt bzw. glaubhaft gemacht worden sind, gilt vorliegend etwas Anderes, weil der von der Klägerin bei der Antragstellung mitgeteilte Sachverhalt auch zur Begründung einer besonderen Härte geeignet erscheint. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten den Nachweis geführt, dass sie Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III (bzw. nach dem 4. Kapitel 5. Abschnitt dieses Gesetzes) bezieht. Dieser Tatbestand wird zwar in § 6 Abs. 1 RGebStV in der derzeit noch geltenden Fassung nicht ausdrücklich genannt und insbesondere nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 5 ("nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz") umfasst. Die fehlende Einbeziehung der Bezieher von Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III steht aber möglicherweise nicht mit den Intentionen der vertragsschließenden Länder im Einklang, weil - wie der Beklagte eingeräumt hat - in naher Zukunft mit einer die genannte Fallgruppe aufnehmenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV zu rechnen ist. Gehört demnach die Klägerin unter Umständen nur aufgrund eines Versehens des Normgebers derzeit noch nicht zum begünstigten Personenkreis des § 6 Abs. 1 RGebStV, ist zumindest die als Auffangtatbestand konzipierte Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht zu ziehen, deren abschließende Prüfung dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben muss.
Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht (vgl. zuletzt Beschluss vom 9. September 2005 - 16 E 1444/04 -). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.