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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 158/01·17.04.2001

Zulassung der Beschwerde gegen PKH-Beschluss wegen Wegfalls der Bedürftigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Zentral war, ob §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) greift und ob eine zwischenzeitliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Zulassungsgrund entfallen lässt. Der Senat lehnte die Zulassung ab, da die materielle Erfolglosigkeit aufgrund weggefallener Sozialhilfebedürftigkeit offensichtlich war. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens wurden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Nichterfüllens der Zulassungs­voraussetzungen und offensichtlicher materieller Erfolglosigkeit verworfen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde setzt die Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsgründe voraus; fehlt dies, ist die Zulassung abzulehnen.

2

Zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Antragstellers sind im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen und können Erfolgsaussichten entfallen lassen.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) greift nicht, wenn sich aus der veränderten Sachlage ergibt, dass das angefochtene Ergebnis jedenfalls zutreffend ist.

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Selbst bei erstinstanzlich bestehenden Zweifeln kann die Beschwerde unzulässig sein, wenn sich aus dem Vorbringen im Zulassungsverfahren ohne weiteres ergibt, dass die Beschwerde materiell keinen Erfolg haben wird.

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Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens sind nicht zu erstatten, wenn das Verfahren gemäß §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO entschieden wird.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 118 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 2840/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dabei kann offen bleiben, ob bzw. in welcher Weise sich die faktische Erledigung des Antrags der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - vgl. dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 16 B 301/01 - und der daraus folgende Wegfall des Rechtsschutzinteresses für jenes Verfahren auf das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren auswirken. Denn die Erfolglosigkeit des Zulassungsantrages folgt schon daraus, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) im Hinblick auf die Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht eingreift. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen - von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten - grundlegenden Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse steht für den Senat fest, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist; einer näheren Auseinandersetzung mit den im Einzelnen von der Antragstellerin gerügten Punkten bedarf es daher nicht.

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Es spricht nichts dagegen, diese Änderung der tatsächlichen Situation im vorliegenden Zulassungsverfahren zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Frage hinreichender Erfolgsaussichten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages - der Zeitpunkt der Antragstellung scheidet aus, weil gemäß § 118 Satz 1 ZPO grundsätzlich zunächst dem Prozessgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss - oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzustellen ist.

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- Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 16 E 947/99 - mwN zum Streitstand -.

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Denn schon in dem etwa in die Mitte des Monats Januar 2001 fallenden Zeitpunkt, an dem das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs frühestens über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden konnte, war die Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin durch die Zuerkennung des Pensionsanspruchs weggefallen.

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Auch Gründe des Beschwerdezulassungsrechts zwingen nicht dazu, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin außer Betracht zu lassen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist vielmehr anerkannt, dass die Beschwerde selbst im - vorliegend allerdings nicht naheliegenden - Falle ernstlicher Zweifel an den entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht zuzulassen ist, wenn sich aus dem Vorbringen im Zulassungsverfahren ohne weiteres ergibt, dass die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben wird. Das gilt - bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - auch dann, wenn die Gründe hierfür erst im Zulassungsverfahren eintreten oder bekannt werden.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, Juris (LS) und (für das Berufungszulassungsverfahren) vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 = DVBl. 1999, 482 (LS).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.