Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Kostenverteilung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beschweren sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Kostenverteilung; das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Zur Zulässigkeit bemängelt das Gericht das fehlende Empfangsbekenntnis zur Zustellung des angefochtenen Beschlusses. In der Sache stellt das Gericht fest, dass formlose Gegenvorstellungen nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst sind und die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan wurden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §188 VwGO und §166 VwGO iVm §127 Abs.4 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Kostenverteilung zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die hinreichende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; unvollständige oder nicht substantiiert vorgelegte Erklärungen rechtfertigen keine Bewilligung.
Der sachliche Anwendungsbereich der Prozesskostenhilfe umfasst nicht formlose Rechtsbehelfe außerhalb des gerichtlichen Instanzenzugs, insbesondere nicht die gegenständliche Gegenvorstellung.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach §147 VwGO kann dadurch in Frage gestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung kein Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vorlegt, weil hierdurch die Möglichkeit einer Fristversäumung besteht.
Bei der Kostenverteilung sind nach §188 S.2 VwGO und §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO Umstände zu berücksichtigen, etwa dass die Behörde das Klagebegehren klaglos stellt; dies kann die Belastung der Behörde mit den Kosten begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8157/00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist erfolglos. Bereits die Zulässigkeit der Beschwerde, die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen zweier Wochen seit der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen ist, erscheint fraglich, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen - übrigens nicht zum ersten Mal im Verlauf dieses Verfahrens - trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses übersandt hat und damit die Möglichkeit einer Versäumung der Beschwerdefrist im Raum steht.
Unabhängig davon ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts und weiterer Gerichte,
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 1991 - 4 O 2094/91 -, Juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 AR 1301/00 u.a. -, Juris,
dass der sachliche Anwendungsbereich der Prozesskostenhilfe nicht formlose Rechtsbehelfe außerhalb des gerichtlichen Instanzenzugs wie die hier vorliegende Gegenvorstellung umfasst. Im Übrigen sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Auch ohne neuerliche Belehrung musste dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2002 (16 E 836/02) klar sein, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen unzureichend war.
Abrundend bleibt festzuhalten, dass die Bedenken der Klägerinnen gegen die Kostenverteilung im Beschluss vom 16. Juli 2004 nicht unbegründet erscheinen. Hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens (rückwirkende Leistung von Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Mai 2000) sind die insoweit nebeneinander klagebefugten
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777, sowie Beschluss vom 3. Juni 2002 - 16 E 45/02 -,
Klägerinnen von der Beklagten alsbald klaglos gestellt worden, so dass manches dafür sprach, die Beklagte mit den darauf entfallenden Kosten zu belasten. Nichts anderes gilt - jedenfalls für die insoweit allein klagebefugte Klägerin zu 2. - im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgegenstand, nämlich den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2004 von der Beklagten aufgehobenen Rückforderungsbescheid vom 1. Juni 2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.