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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 1341/96·22.12.1996

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von 743,75 DM durch Beschwerde. Zentral war, ob die Beschwerde statthaft ist oder die Klage als Geldleistungsklage der Berufungszulassung nach § 131 Abs. 2 VwGO bedarf. Das OVG hielt die Sache für eine Geldleistungsklage und verworf die Beschwerde als unzulässig. Die Kläger tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen, da es sich um eine Geldleistungsklage i.S.d. § 131 Abs. 2 VwGO handelt und die Berufungszulassung erforderlich ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist nicht statthaft, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Wahrheit eine Anfechtung einer Zahlungspflicht darstellt und damit eine Geldleistungsklage im Sinne des § 131 Abs. 2 VwGO vorliegt.

2

Eine Klage, die auf Anfechtung einer Kostenfestsetzung mit Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, ist als Geldleistungsklage i.S.v. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren und bedarf der Zulassung der Berufung.

3

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und der ZPO; der Rechtsmittelführer hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4

Ist ein Beschluss gesetzlich als unanfechtbar bestimmt bzw. ergeben sich keine zulässigen Rechtsbehelfe, schließt dies die Erhebung weiterer Rechtsmittel gegen diesen Beschluss aus.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3107/94

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 743,75 DM gerichtet, stellt also eine eine Geldleistung betreffende Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1. VwGO dar und bedarf somit nach § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Berufung.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Der Beschluß ist unanfechtbar.