Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von 743,75 DM durch Beschwerde. Zentral war, ob die Beschwerde statthaft ist oder die Klage als Geldleistungsklage der Berufungszulassung nach § 131 Abs. 2 VwGO bedarf. Das OVG hielt die Sache für eine Geldleistungsklage und verworf die Beschwerde als unzulässig. Die Kläger tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen, da es sich um eine Geldleistungsklage i.S.d. § 131 Abs. 2 VwGO handelt und die Berufungszulassung erforderlich ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nicht statthaft, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Wahrheit eine Anfechtung einer Zahlungspflicht darstellt und damit eine Geldleistungsklage im Sinne des § 131 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Eine Klage, die auf Anfechtung einer Kostenfestsetzung mit Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, ist als Geldleistungsklage i.S.v. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren und bedarf der Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und der ZPO; der Rechtsmittelführer hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ist ein Beschluss gesetzlich als unanfechtbar bestimmt bzw. ergeben sich keine zulässigen Rechtsbehelfe, schließt dies die Erhebung weiterer Rechtsmittel gegen diesen Beschluss aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3107/94
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 743,75 DM gerichtet, stellt also eine eine Geldleistung betreffende Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1. VwGO dar und bedarf somit nach § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluß ist unanfechtbar.