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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 1330/04·21.11.2004

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen formeller Mängel zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die formblattmäßige PKH-Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß glaubhaft machte, insbesondere fehlte eine zwingende Datumsangabe. Mangels Bewilligungsreife kam auch keine rückwirkende PKH-Bewilligung in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen formeller Mängel (fehlende Datumsangabe) zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der PKH-Erklärung in ordnungsgemäßer Weise glaubhaft gemacht sind.

2

Die im PKH-Vordruck ausdrücklich geforderte Datumsangabe ist erforderlich, um den notwendigen zeitlichen Bezug zwischen den gemachten Angaben und dem aktuellen Hilfebegehren herzustellen; fehlt sie, ist die Erklärung mangelhaft.

3

Ist ein PKH-Antrag wegen formeller Unstimmigkeiten nicht bewilligungsreif und werden diese Mängel vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht behoben, kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde erfolgt die Kostenentscheidung nach § 188 Satz 2 VwGO; in gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren können außergerichtliche Kosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs.1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 1340/04

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Abgesehen von der Frage, ob der erstinstanzliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat - vgl. insoweit die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2389/04 -, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht stattgeben können, weil die Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf der eingereichten formblattmäßigen Prozesskostenhilfeerklärung nicht in ordnungsgemäßer Weise glaubhaft gemacht haben. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt nämlich nicht erkennen, wann sie ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Bei dem Erfordernis der Datumsangabe handelt es sich jedoch um eine zwingende Voraussetzung. Denn nur durch die im PKH-Vordruck ausdrücklich geforderte Datumsangabe kann der notwendige zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers und seinem aktuellen Hilfebegehren hergestellt werden.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - 16 E 784/00 -, vom 11. September 2002 - 16 E 327/02 - und vom 30. Dezember 2002 - 16 E 227/02 -.

4

Vorliegend kommt hinzu, dass die Eintragung unter der Rubrik E: "Ab 1.10.2004 Trennungsunterhalt 200 EUR" nicht zutreffend gewesen ist, wie sich der Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2004 entnehmen lässt.

5

Aufgrund dieser Unstimmigkeiten war das Prozesskostenhilfegesuch seinerzeit nicht bewilligungsreif. Hatten die Antragstellerinnen mithin vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht alles Erforderliche getan, um eine positive Entscheidung zu ermöglichen, kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.