Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Minden und stellte zugleich ein pauschales Ablehnungsgesuch gegen das OVG. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Streitwert bereits auf die niedrigste Stufe (bis 500 €) festgesetzt ist und eine weitere Herabsetzung nicht möglich ist. Das Ablehnungsgesuch ist wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich; das Verfahren bleibt gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts setzt ein rechtliches Schutzinteresse voraus; fehlt dieses, ist die Beschwerde unzulässig.
Fehlt die Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung des Streitwerts (z. B. bereits Festsetzung auf die niedrigste Tarifstufe), fehlt dem Beschwerdeführer das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Ein pauschales Ablehnungsgesuch, das ohne spezifische Anhaltspunkte pauschal alle Richter eines Gerichts ablehnt, ist rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung in Streitwertfestsetzungsverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse über die Streitwertfestsetzung können nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3924/13
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Beklagten in der geschäftsplanmäßigen Besetzung. Soweit der Beklagte das „Gericht Münster“ und damit das beschließende Gericht für befangen hält, begründet dies kein erfolgreiches Ablehnungsgesuch. Denn das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, weil lediglich pauschal alle Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 C 13.13 –, NJW 2014, 953 = juris, Rn. 5.
Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die am 19. Dezember 2013 erhobene Klage und für die Widerklage bereits auf die niedrigste Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt (vgl. die Erläuterungen in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 2014). Eine weitere Herabsetzung ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).