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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 1202/13·10.03.2014

PKH-Bewilligung trotz Zweifeln an erstem Cannabiskonsum bei Fahrverstoß

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Fahrverbotsverfahren wegen Cannabiskonsums. Zentral war, ob ein behaupteter Erstkonsum substantiiert darzulegen ist, um die Annahme gelegentlichen Konsums zu verhindern. Das OVG NRW ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil die obergerichtliche Rechtslage hierzu umstritten ist und die Verweigerung von PKH Rechtsgleichheit verletzen würde.

Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben: PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt; außergerichtliche Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit vorliegen.

2

Bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann die Fahrauffälligkeit die Schlussfolgerung auf wiederholten oder gelegentlichen Konsum rechtfertigen, wenn ein behaupteter Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt wird.

3

Dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt eine gesteigerte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des behaupteten Erstkonsums; unzureichende Darlegung kann bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

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Besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung über die Anforderungen an die Darlegung eines Erstkonsums Rechtsunsicherheit, kann die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen des Gebots der Rechtsschutzgleichheit unzulässig sein.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3678/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Oktober 2013 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M.       aus C.      beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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1. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers, der mit der Fahrt vom 14. März 2013 offensichtlich gegen das sog. Trennungsgebot (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) verstoßen hat, nach derzeitigem Erkenntnisstand auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist. Nach ständiger Senatsrechtsprechung erlaubt es die Verkehrsteilnahme unter der Einwirkung von Cannabis grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabiseinnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar behauptet, die Umstände des angeblichen Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bereits kurz nach einem experimentellen Erstkonsum, also ohne hinlängliche Erfahrung mit den Wirkungen dieses Rauschmittels, ein Kraftfahrzeug führt und dabei trotz der bekannt geringen polizeilichen Kontrolldichte im Straßenverkehr auch noch polizeiauffällig wird. Die Unwahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens rechtfertigt es, dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts aufzuerlegen. Kommt der Betroffene dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, ist es zulässig und geboten, dies bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 5 bis 13 (= DAR 2012, 275), und vom 22. Mai 2012 ‑ 16 B 536/12 ‑, juris, Rdnr. 13 bis 26, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Der Kläger trägt vor, er habe wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle erstmals Cannabis eingenommen. Soweit er während der Kontrolle selbst angegeben habe, vor einigen Tagen einen Joint geraucht zu haben, sei dies lediglich aus Unkenntnis der Nachweisdauer von THC im Blut und in der Hoffnung erfolgt, damit die Entnahme einer Blutprobe vermeiden zu können. Für den Konsum kurze Zeit vor Fahrtantritt habe es keinen besonderen Anlass gegeben, sodass er dazu auch keine näheren Angaben machen könne. Vielmehr habe er ihn aus Dummheit heraus nach einem Streit mit seiner Freundin im entfernten Bekanntenkreis vorgenommen.

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Damit genügt der Kläger nicht den vorstehend formulierten Anforderungen an die Darlegung eines erstmaligen Probierkonsums. Auch wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass er hinsichtlich des zunächst genannten Konsumzeitpunkts die Unwahrheit gesagt hat, bleiben seine weiteren Angaben zu den näheren Umständen des angeblichen Erstkonsums am 14. März 2013 ausgesprochen vage. So nennt er bereits weder den Ort noch die genaue Zeit der Cannabiseinnahme. Auch bleibt offen, wieso er an dem fraglichen Tag überhaupt über Cannabis verfügten konnte und wer die anwesenden entfernten Bekannten waren. Hat der Kläger damals wegen eines Streits mit seiner Freundin tatsächlich zum ersten Mal Cannabis genossen, liegt es sehr nahe, dass über diese "Premiere" im Vorfeld des Konsums gesprochen worden ist. Dann aber müssten seine Bekannten unschwer in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Darstellung zu bestätigen.

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2. Gleichwohl ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum gehandelt hat, um nicht doch von einem zumindest gelegentlichen Konsum ausgehen zu können, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Während ‑ wie eingangs dargelegt ‑ der Senat und weitere Obergerichte dies bejahen,

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vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332), und Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rdnr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); Bay. VGH, Beschluss vom 26. September 2011 ‑ 11 CS 11.1427 ‑, juris, Rdnr. 15,

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vertreten andere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die Auffassung, dass dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zukommt, als von einem gelegentlichen Cannabisgebrauch ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, soll eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden dürfen, wenn die Behörde die Gelegentlichkeit des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

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Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember2006 ‑ 1 M 142/06 ‑, juris, Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 2 B 1365/08 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. Februar 2010 ‑ OVG 1 S 234.09 ‑, juris, Rdnr. 5, 7; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 ‑ 12 ME 31/12 ‑, juris, Rdnr. 8 (= ZfSch 2012, 473); vormals auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 ‑ 11 CS 05.3394 ‑, juris, Rdnr. 19; aus erster Instanz siehe mit sehr eingehender Begründung VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 ‑ 6 K 1156/11 ‑, juris, Rdnr. 38 ff.; zustimmend in der Literatur: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 57; Geiger, DAR 2012, 121, 124.

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Mit Blick auf diese nicht geklärte rechtliche Ausgangslage würde die Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.

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Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 10 ff. (= NJW 2013, 1727), mit weiteren Nachweisen.

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Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt.

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Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).