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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 1124/02·11.10.2004

Beschwerde zurückgewiesen: Umzugsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgewiesen

SozialrechtSozialhilfe/GrundsicherungLeistungsvoraussetzungen und MitwirkungspflichtenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügen die Ablehnung weiterer Unterkunftsleistungen für Okt. 1998–Okt. 1999; strittig ist, ob Klägerin 1 aus gesundheitlichen Gründen einen Wohnungswechsel nicht zumuten konnte. Das OVG hält die vorgelegten Atteste für zu pauschal und die amtsärztliche Beurteilung nach Aktenlage für tragfähig. Die Klägerin habe Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (u. a. Schweigepflichtentbindung) nicht erfüllt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG zurückgewiesen; kein Anspruch auf weitere Unterkunftskosten festgestellt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Frage der Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 1 RSVO trägt der Leistende/die Leistende die Darlegungs- und ggf. Beweislast dafür, dass ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.

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Ein ärztliches Attest genügt nur, wenn es Diagnose und die Auswirkungen der Erkrankung auf die körperliche bzw. psychische Belastbarkeit in einer auch für medizinische Laien nachvollziehbaren Weise darlegt.

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Die Verwaltungsbehörde darf eine amtsärztliche Begutachtung, auch nach Aktenlage, heranziehen; sie kann bei unzureichenden ärztlichen Unterlagen für die Entscheidung ausreichend und überzeugend sein.

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Die Verweigerung, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, kann als Mitwirkungsverweigerung gewertet werden und den Leistungsausschluss nach sich ziehen.

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Wiederholte Befunderhebungen durch das Gesundheitsamt sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Vermeidung unnötiger Belastungen des Patienten nicht ohne Weiteres geboten.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO§ 60 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB I§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7635/99

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) abgesprochen, als sie den Anspruch der Klägerinnen auf weiterere unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Oktober 1999 betrifft. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird allein darüber gestritten, ob die Klägerin zu 1. während dieses Zeitraums aus gesundheitlichen Gründen an einem Wohnungswechsel gehindert war. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht die lediglich nach Aktenlage gefertigte Stellungnahme der Amtsärztin höher als die beiden von der Klägerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Atteste bewerten dürfen, geht das deshalb fehl, weil sich die beiden vorgelegten Atteste (E. . D. und X. vom 9. Juni 1998 und S. I. vom 21. Dezember 1998) nicht dazu äußern, welches Krankheitsbild bei der Klägerin zu 1. vorliegt und inwieweit ihr Leiden einem - gegebenenfalls mit Hilfe dritter Personen durchgeführten - Umzug entgegensteht. Die Ärzte für Allgemeinmedizin E. . D. und X. beschränken sich auf die Angabe, dass der Klägerin zu 1. "z.Zt. voraussichtlich bis Ende 1998 ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar" sei. Der praktische Arzt S. I. führt lediglich aus, bei der Klägerin zu 1. sei von einer Therapiedauer von mehr als sechs Monaten mit erheblichen Nebenwirkungen auszugehen; in dieser Zeit sei ein Umzug nicht vertretbar. Die Stellungnahme der Amtsärztin T. ist zwar - mangels ihr zugänglich gemachter genauerer Diagnosen der behandelnden Ärzte - im Hinblick auf das Krankheitsbild nicht aussagekräftiger als die genannten Atteste ("Erkrankung, die die körperliche Leistungsfähigkeit einschränkt"), sondern bezieht sich offensichtlich auf die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 1. in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen. Die Stellungnahme der Amtsärztin setzt sich aber differenzierter mit den in Rede stehenden Anforderungen an die Klägerin zu 1. auseinander und gelangt so zu der angesichts der mitgeteilten Erkrankungen und Beschwerden (Asthma bronchiale, Allergien; ständige Müdigkeit, Konzentrationsmängel) nachvollziehbaren Einschätzung, dass es der Klägerin zumutbar sei, sich um eine andere Wohnung zu kümmern, und ihr für den eigentlichen Umzug - wie vom Beklagten mitgeteilt - entsprechende Hilfen gestellt würden.

3

Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe letztlich den Klägerinnen angelastet, dass amtsärztlicherseits lediglich eine Begutachtung nach Aktenlage getroffen worden sei, führt das gleichfalls nicht zum Erfolg. Denn auch nach Einschätzung des Senats ist es dem Verhalten der Klägerin zu 1. zuzuschreiben, dass es bis zum heutigen Tag keine verlässliche Grundlage für die Richtigkeit ihrer Behauptung gibt, ihr habe im streitbefangenen Leistungszeitraum bzw. in den Monaten davor aus gesundheitlichen Gründen keine Wohnungssuche oder jedenfalls kein Umzug zugemutet werden können. Die Frage, ob die Klägerinnen trotz der nicht in Abrede gestellten sozialhilferechtlichen Unangemessenheit ihrer Wohnung auch über den 1. Oktober 1998 hinaus die Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten verlangen konnten, hängt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO unter anderem von der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Umzugs in eine preisgünstigere Wohnung ab. Da die Umzugsfähigkeit einer 38- jährigen Frau, die in den Jahren zuvor noch zeitweilig berufstätig war, im Regelfall gegeben ist und es sich zudem um einen Umstand aus ihrem persönlichen Lebensbereich handelt, oblag es im Ausgangspunkt der Klägerin zu 1., Umzugshindernisse darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Senat bezweifelt nicht, dass es für die Darlegung und den Nachweis derartiger Umstände grundsätzlich genügen kann, wenn der behandelnde Arzt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines baldigen Wohnungswechsels attestiert. Das setzt aber voraus, dass in dem Attest die Diagnose offengelegt und die Auswirkungen der Erkrankung auf die Belastbarkeit in einer auch für medizinische Laien einleuchtenden Weise verdeutlicht werden. Des weiteren steht außer Frage, dass der Hilfesuchende durchaus Einfluss darauf nehmen kann, in welcher Ausführlichkeit der behandelnde Arzt zu den krankheitsbedingten Beschränkungen, denen sein Patient unterliegt, Stellung nimmt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die auffallende Kargheit und damit die relative Bedeutungslosigkeit der vorgelegten Atteste wesentlich darauf beruht, dass die Klägerin zu 1. nicht an einer hinreichend fundierten Information des Sozialhilfeträgers über ihren Gesundheitszustand interessiert war. Unter diesen Umständen war es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte neben einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zu 1. auch eine Befreiung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gefordert hat, wobei letzteres nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB I jedenfalls im Grundsatz zu den Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden zählt, deren Verweigerung schon für sich genommen zum Leistungsausschluss führen kann. Ebenso wenig bietet der Umstand Anlass zu rechtlichen Bedenken, dass die Amtsärztin in einer Untersuchung ohne die gleichzeitige Offenlegung der Befunde der behandelnden Ärzte keinen Sinn gesehen hat. Denn die Wiederholung bereits haus- oder gar fachärztlicherseits durchgeführter Befunderhebungen durch die Gesundheitsämter wäre unwirtschaftlich und auch für den Patienten unnötig belastend. Es spricht auch viel dafür, dass die diagnostischen Möglichkeiten der Amtsärztin - gerade im Hinblick auf die im Fragebogen von der Klägerin zu 1. angegebenen allergischen Erkrankungen - begrenzt waren. Die Klägerin zu 1. hat nichts dazu vorgetragen, warum die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht - etwa im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I - für sie unzumutbar gewesen wäre. Selbst wenn ihr möglicherweise nicht angesonnen werden konnte, diese Weigerungsgründe auf dem Flur des Gesundheitsamtes zu erörtern, hätte sie diese doch jedenfalls im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens verdeutlichen können und müssen. Der Klägerin zu 1. ist auch keineswegs abverlangt worden, eine Vielzahl von Ärzten von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenngleich die von der Klägerin zu 1. durchgestrichene Einverständniserklärung auf dem Fragebogen "Angaben zur Vorgeschichte" in einem umfassenden Sinne formuliert war ("Ich entbinde die behandelnden und begutachtenden Ärzte von ihrer Schweigepflicht …"), musste der Klägerin zu 1. doch ohne weiteres klar sein, dass letztlich nur die Ärzte befragt werden sollten, die zu den konkret interessierenden - die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels betreffenden - gesundheitlichen Umständen Stellung nehmen konnten. Da in dem Anschreiben des Beklagten an das Kreisgesundheitsamt vom 27. Juli 1998 lediglich die E. . D. und X. als behandelnde Ärzte benannt waren, hätte es allem Anschein nach genügt, diese Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Inwieweit ein solches Ansinnen datenschutzrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.