Beschwerdegewährung: PKH und Beiordnung im Fahrerlaubnisverfahren wegen umstrittenen Erstkonsums
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Fahrerlaubnisverfahren nach einem Cannabisbefund. Zentral war, ob für die Annahme eines Erstkonsums substantiierte und glaubhafte Darlegungen erforderlich sind. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH sowie die Beiordnung eines Anwalts, da die Rechtslage obergerichtlich umstritten ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet; außergerichtliche Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH und Beiordnung eines Anwalts stattgegeben; PKH und Beiordnung für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewilligt, wenn die bedürftige Partei die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Bei einer obergerichtlich umstrittenen und nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage kann die Verweigerung von Prozesskostenhilfe der Rechtsschutzgleichheit widersprechen und somit die Gewährung von PKH rechtfertigen (Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe richtet sich nach §166 VwGO i.V.m. §121 ZPO und ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine notwendige anwaltliche Vertretung vorliegen.
Zur Glaubhaftmachung eines behaupteten Erstkonsums von Betäubungsmitteln sind konkrete, nachvollziehbare Angaben erforderlich; namentlich zu benennende Personen, die das Vorbringen stützen und vernommen werden können, sind zu bezeichnen, damit das Gericht die Darstellung prüfen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4024/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2013 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus E. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unabhängig von der Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens jedenfalls deshalb zu gewähren, weil die Frage, ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum und damit nicht um einen zumindest gelegentlichen Konsum gehandelt hat, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist. Während der Senat,
vgl. Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 5 bis 13 (= DAR 2012, 275), und vom 22. Mai 2012 ‑ 16 B 536/12 ‑, juris, Rdnr. 13 bis 26, jeweils mit weiteren Nachweisen,
und weitere Obergerichte,
vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332), und Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rdnr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); Bay. VGH, Beschluss vom 26. September 2011 ‑ 11 CS 11.1427 ‑, juris, Rdnr. 15,
dies bejahen, vertreten andere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die Auffassung, dass dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zukommt, als von einem gelegentlichen Cannabisgebrauch ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, soll eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden dürfen, wenn die Behörde die Gelegentlichkeit des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.
Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember2006 ‑ 1 M 142/06 ‑, juris, Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 2 B 1365/08 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. Februar 2010 ‑ OVG 1 S 234.09 ‑, juris, Rdnr. 5, 7; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 ‑ 12 ME 31/12 ‑, juris, Rdnr. 8 (= ZfSch 2012, 473); vormals auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 ‑ 11 CS 05.3394 ‑, juris, Rdnr. 19; aus erster Instanz siehe mit sehr eingehender Begründung VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 ‑ 6 K 1156/11 ‑, juris, Rdnr. 38 ff.; zustimmend in der Literatur: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 57; Geiger, DAR 2012, 121, 124.
Mit Blick auf diese nicht geklärte rechtliche Ausgangslage würde die Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.
Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 10 ff. (= NJW 2013, 1727), mit weiteren Nachweisen.
2. Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Kläger die Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung seines Erstkonsumeinwands noch nicht ausgeschöpft haben dürfte. Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, er habe sich vor dem Vorfall am 12. April 2013 mit Freunden und Bekannten darüber unterhalten, inwieweit nach einem ersten Cannabiskonsum überhaupt irgendeine Rauschwirkung zu erwarten sei. Trifft dies zu, existieren eine Reihe von Personen, die eventuell in der Lage sind, die Darstellung des Klägers, bei dem fraglichen Konsum habe es sich um den ersten Teil eines geplanten Drogenexperiments gehandelt, in einem wesentlichen Punkt zu stützen. Gleichwohl hat der Kläger diese Personen bislang nicht namentlich bezeichnet, um so gegebenenfalls ihre Vernehmung durch das Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Gründe, warum dies unterblieben ist, sind nicht dargetan. Es drängt sich nach Aktenlage auch nicht auf, dass die Freunde und Bekannten des Klägers zur Klärung der hier in Rede stehenden Frage ohnehin nichts Erhellendes beisteuern könnten.
Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).