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Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 10/02·19.03.2002

Beschwerde zurückgewiesen: Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Nachweise

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren ein. Streitpunkt war, ob die fehlende formblattmäßige Darlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Ablehnung rechtfertigt. Das Gericht verweist auf die gesetzliche Nachweispflicht und weist die Beschwerde zurück. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels form- und substantiierter Nachweise zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren setzt voraus, dass die Antragsteller ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich geforderten Weise darlegen und erforderliche Nachweise erbringen.

2

Das Erfordernis einer formblattmäßigen Erklärung und der dazugehörigen Nachweise ergibt sich aus dem Gesetz und entfällt nicht, weil das Gericht eine entsprechende Mitteilung unterlässt.

3

Bei gerichtskostenfreien Verfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten.

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Beschlüsse, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt werden, sind gegen Beschwerde nicht angreifbar.

Relevante Normen
§ 194 Abs. 3 VwGO§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2168/01

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die entsprechend § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller es versäumt haben, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich geforderten Weise darzulegen. Soweit es um die Verpflichtung zum (formblattmäßigen) Nachweis der finanziellen Bewilligungsvoraussetzungen auch in sozialhilferechtlichen Streitverfahren geht, kann auf die diesbezüglichen Gründe im Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 20/02 verwiesen werden, die sinngemäß auch für das vorliegende Verfahren gelten. Da sich das Erklärungs- und Nachweiserfordernis aus dem Gesetz ergibt, kann auch nicht zugunsten der Antragsteller berücksichtigt werden, dass sie das Verwaltungsgericht um Mitteilung für den Fall gebeten haben, dass das Gericht eine Formularerklärung für erforderlich hält, eine solche Mitteilung aber nicht erfolgt ist.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.