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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 940/00·05.10.2000

Zulassung der Beschwerde nach §124 VwGO abgelehnt wegen fehlender Substantiierung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rügten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zentral war, ob erstmals in zweiter Instanz vorgetragene Tatsachen die Erfolgsaussichten stützen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die neuen Tatsachen nicht substantiiert oder glaubhaft gemacht wurden. Kosten wurden den Antragstellern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgelehnt mangels substantiierten und glaubhaft gemachten Vortrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsbewerber neue Tatsachen substantiiert vorträgt und deren Relevanz für die Erfolgsaussichten der Beschwerde nachvollziehbar macht.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte Tatsachen nur zu berücksichtigen, wenn sie glaubhaft gemacht und in ihrer Substanz dargelegt sind.

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Das bloße Behaupten eines Willens der Gegenpartei (z. B. Fortsetzungswillen des Vermieters) ohne Angabe von Ort, Zeitpunkt, Umständen oder präsenten Beweismitteln genügt nicht zur Glaubhaftmachung im Zulassungsverfahren.

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Angebotene Zeugenaussagen oder die Ankündigung von Beweiserhebungen sind kein präsentes Beweismittel und ersetzen nicht die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 123 Abs. 3 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO§ 294 Abs. 2 ZPO iVm § 920 Abs. 2 ZPO und § 123 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 621/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens jeweils zu 1/4.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

3

Die Antragsteller haben gegen die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts lediglich vorgebracht, ihre Vermieter seien anders als nach der seinerzeitigen schriftlichen Erklärung ihrer Bevollmächtigten vom 12. Mai 2000 sehr wohl bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietrückstände beglichen würden. Insoweit kann die in Literatur und Rechtsprechung streitige Frage dahinstehen, ob erstmals in zweiter Instanz vorgetragene Tatsachen im Rahmen des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden können. Es genügt jedenfalls nicht, entsprechende Tatsachen lediglich zu behaupten. Da die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zu beurteilen sind, muss der Rechtsmittelführer die neuen Tatsachen vielmehr jedenfalls substantiieren und glaubhaft machen.

4

Vgl. etwa Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 (117, Fußnote 66 und zugehöriger Text mit Nachweisen auch für die Rechtsprechung).

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Daran fehlt es vorliegend. Während die Angaben der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Vermieter in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2000 dem Verwaltungsgericht unter dem 22. Mai 2000 übermittelt worden sind und sich bei den Akten befinden, ist die Erklärung des Fortsetzungswillens der Vermieter lediglich ohne nähere Substantiierung nach Ort, Zeitpunkt und Umständen der Erklärung in der Zulassungsschrift behauptet und vor allem auch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine schriftliche Erklärung der Vermieter der Antragsteller oder ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte etwa haben die Antragsteller nicht beigebracht. Das Angebot des Zeugnisses des Herrn X. T. und des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist kein präsentes Beweismittel und deshalb auch kein Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 2 ZPO iVm § 920 Abs. 2 ZPO und § 123 Abs. 3 VwGO.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2000 - 22 B 261/00 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).